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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: XII ZB 42/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 1 Satz 2
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 34/00 XII ZB 42/00

vom

7. Februar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2000 und 16. Februar 2000 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.219.077 DM.

Gründe:

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht nach § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da die Berufung erst am 24. Januar 2000, mithin nicht innerhalb der am 26. April 1999 (Montag) endenden Berufungsfrist, eingelegt worden ist.

2. Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäumung (u.a.) der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen konnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht in seinem den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß vom 27. Dezember 1999 im einzelnen ausgeführt hat, nicht ausreichend dargelegt, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten der von ihm beabsichtigten Berufung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Diese Erkenntnis mußte sich auch dem anwaltlich beratenen Kläger aufdrängen. Das Landgericht Darmstadt hatte nämlich zuvor in seinem - von der Beklagten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorgelegten - Urteil vom 6. Februar 1997 festgestellt, daß der Kläger über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügt, und die gegenteiligen Darstellungen des Klägers für nicht glaubhaft erachtet. Schon deshalb konnten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht sich - wie noch zuvor das Familiengericht - für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Angaben des Klägers begnügen würde, die dessen vom Landgericht Darmstadt detailliert erörterte Vermögenspositionen unberücksichtigt lassen.

Ende der Entscheidung

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