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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1998
Aktenzeichen: XII ZB 43/96
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 a
BeamtVG § 57
BeamtVG § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 43/96

vom

2. Dezember 1998

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1998 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.200 DM.

Gründe:

I.

Die am 17. Juli 1954 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 11. Juli 1994 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 17. März 1995 rechtskräftig. Nicht rechtskräftig entschieden ist lediglich über die Folgesache Versorgungsausgleich. Die den Scheidungsantrag enthaltende Antragsschrift vom 2. Juni 1993 wurde dem Antragsgegner am 23. Juni 1993 zugestellt.

Die Parteien haben einen am 8. Januar 1955 geborenen Sohn. Die am 11. März 1935 geborene Antragstellerin hat bis März 1995 als Chemiewerkerin gearbeitet. Seit dem 1. April 1995 ist sie Rentnerin und bezieht eine Altersrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein. Sie erhält keine Unterhaltsleistungen von dem Antragsgegner.

Der am 24. April 1933 geborene Antragsgegner war von 1948 bis Februar 1955 als Arbeiter tätig und erwarb Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab 1. März 1955 war er Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Bahnversicherungsanstalt rentenversichert. Ab 1. Juli 1962 wurde er bei der Deutschen Bundesbahn in das Beamtenverhältnis übernommen; zuletzt war er in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft. Zum 1. März 1988 wurde er mit 54 Jahren vorzeitig in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem eine Pension von der Deutschen Bundesbahn bzw. deren Nachfolgebehörde, dem Bundeseisenbahnvermögen, das die Versorgungslasten der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn trägt. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres im April 1998 zu.

In der Ehezeit (1. Juli 1954 bis 31. Mai 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Antragstellerin unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten eine Versorgungsanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Schleswig-Holstein, die in Höhe von monatlich 1.126,52 DM festgestellt worden ist. Der Antragsgegner erwarb in dieser Zeit eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 202,40 DM und eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen von monatlich 2.660,96 DM.

Das Familiengericht hat einen Ausgleich zugunsten des Rentenversicherungskontos der Antragstellerin bei der LVA Schleswig-Holstein durchgeführt, und zwar zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen in Höhe von monatlich 767,22 DM und zu Lasten des Rentenversicherungskontos des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 101,20 DM.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben die Bahnversicherungsanstalt und der Antragsgegner Beschwerde, die Antragstellerin hat Anschlußbeschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich insgesamt neu gefaßt und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 868,42 DM, bezogen auf den 31. Mai 1993, begründet.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsgegner erreichen, daß aufgrund der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB um monatlich 350 DM geringere Versorgungsanwartschaften zugunsten der Antragstellerin begründet werden.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der von ihm durchgeführte Wertausgleich zu Lasten des Antragsgegners sei nicht grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB und widerspreche insbesondere nicht dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Parteien an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Allein die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten bedeute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine grobe Unbilligkeit. Zwar habe der Bundesgerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, grob unbillige Ergebnisse beim Ausgleich der Ruhegehälter von Frühpensionären durch Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei das Ergebnis des ungekürzten Ausgleichs aber nicht grob unbillig.

Nach der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens erhalte der Antragsgegner ab Januar 1996 ein monatliches Ruhegehalt von 2.758,51 DM. Nach Abzug des im Versorgungsausgleich übertragenen Betrages von 868,42 DM verblieben ihm 1.890,09 DM. Abzuziehen seien weiter 5,75 DM Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages von 500 DM, 0,60 DM Kirchensteuer, 159,40 DM Krankenkassenbeiträge und 5 DM Beiträge zur Pflegeversicherung. Als Versorgung stünden ihm deshalb ab Januar 1996 netto 1.719,34 DM im Monat zur Verfügung.

Die monatliche Rente der Antragstellerin betrage im Januar 1996 vor Durchführung des Versorgungsausgleichs 1.439,52 DM. Davon abzuziehen seien 96,45 DM als Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 7,20 DM als Beitragsanteil zur Pflegeversicherung, so daß ihr 1.335,87 DM verblieben. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs kämen 868,42 DM hinzu, so daß der Antragstellerin ab Januar 1996 insgesamt 2.204,29 DM netto zur Verfügung stünden. Netto sei ihre Versorgung ab Januar 1996 also um 484,95 DM höher als die Versorgung des Antragsgegners.

Der Unterschied sei jedoch nur vorübergehend so hoch. Er reduziere sich erheblich ab April 1998, da der Antragsgegner von diesem Zeitpunkt an - nach Vollendung seines 65. Lebensjahres - zusätzlich eine Rente von 299,27 DM aus der gesetzlichen Altersversorgung erhalten werde. Ab April 1998 betrage der Wertunterschied nur noch 185,68 DM monatlich.

Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit könne nicht auf den nur vorübergehend eintretenden Wertunterschied von 484,95 DM abgestellt werden. Den auf Dauer verbleibenden Wertunterschied von 185,68 DM müsse der Antragsgegner hinnehmen. Es sei zu berücksichtigen, daß die angestellte Vergleichsberechnung mit Ungenauigkeiten belastet sei, da vor allem die steuerliche Belastung von weiteren Einkünften und insbesondere von den individuellen Möglichkeiten abhänge, Steuervorteile auszunutzen. Es sei auch zu beachten, daß der Antragsgegner jährlich Sonderzuwendungen erhalte. Auf seiten der Antragstellerin könnten künftige Steuerbelastungen auf den Ertragsanteil ihrer Rente nicht ausgeschlossen werden. Allein wegen solcher Schwierigkeiten dürfe zwar die Anwendung der Härteklausel nicht unterbleiben. Es sei aber wegen dieser Unsicherheiten im Einzelfall kaum möglich und auch nicht geboten, im Wege der Herabsetzung einen Ausgleichsbetrag zu finden, der beiden Parteien netto einen exakt gleich hohen Versorgungsbetrag aus ihren ehezeitlich erworbenen Anrechten verschaffe. Mit Rücksicht auf die genannten Unsicherheiten werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Ungleichwertigkeit gebilligt (Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165).

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zwar in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt nur rechtlicher Kontrolle (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 aaO und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber zu prüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und ob das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).

Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei beiden Ehegatten der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und einer der Ehegatten netto deshalb geringere Bezüge erhält als der andere, weil seine Pension aus der Beamtenversorgung nach dem geltenden Steuerrecht (zur Reformbedürftigkeit vgl. BVerfGE 54, 11 f.) höher besteuert wird als die Rente des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.N. = BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 - grobe Unbilligkeit 13). Dieser Gesichtspunkt spielt allerdings im vorliegenden Fall für sich allein keine entscheidende Rolle, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Antragsgegner nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch geringfügige Lohnsteuerbeträge einbehalten werden.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß der Antragsgegner mit 54 Jahren dienstunfähig geworden und deshalb vorzeitig pensioniert worden ist. Im Einzelfall kann eine Kürzung nach § 1587 c Nr. 1 BGB auch deshalb in Betracht kommen, weil sonst die Dienstunfähigkeitspension über Gebühr hoch für den Ausgleich herangezogen werden würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 79 f.).

Die Parteien waren ca. 40 Jahre verheiratet und haben beide außerhalb der Ehezeit nur sehr geringe Versorgungsanrechte erworben. Mit dem Halbteilungsgrundsatz wäre es deshalb nicht vereinbar, wenn die Antragstellerin nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs eine deutlich höhere Nettoversorgung hätte als der Antragsgegner.

Allerdings rechtfertigt nicht jede Ungleichheit in der Versorgung die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB. Diese Härteklausel greift vielmehr nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414). Der Senat hat beispielsweise bei in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Ehegatten einer um monatlich 320 DM höheren Nettoversorgung des einen Ehegatten das für die Anwendung der Härteklausel erforderliche Gewicht beigemessen (Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 aaO S. 1165).

3. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die Antragstellerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Anwendung der Härteklausel von Januar 1996 bis April 1998 monatlich netto 484,65 DM mehr zur Verfügung hätte als der Antragsgegner, ab April 1998 185,68 DM. Es ist dem Beschwerdegericht einzuräumen, daß in einem solchen Fall bei der Prüfung der groben Unbilligkeit nicht ausschließlich abgestellt werden kann auf die vorübergehend bestehende hohe Differenz der beiden Versorgungen. Andererseits ist es aber auch nicht zulässig, die über mehr als zwei Jahre bestehende hohe Differenz völlig außer Betracht zu lassen und allein auf die später eintretende niedrigere Differenz abzustellen. Bei der Ausübung des Ermessens ist vielmehr zu berücksichtigen, daß der Unterschied in den Altersversorgungen zunächst für mehr als zwei Jahre höher wäre und sich dann vermindern würde.

Das Beschwerdegericht hat die Auswirkungen, die die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs ab Januar 1996 bzw. April 1998 auf die Nettoversorgung der Parteien hätte, falsch eingeschätzt. Es hat festgestellt, daß der Antragsgegner im Januar 1996 ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs ein monatliches Ruhegehalt von brutto 2.758,51 DM gehabt hätte. Davon zieht es ab die 868,42 DM, in deren Höhe durch den Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften zugunsten der Antragstellerin begründet werden sollen. Es kommt deshalb zu einem dem Antragsgegner nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehenden monatlichen Ruhegehalt von brutto 1.890,09 DM. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Der vom Ruhegehalt des Antragsgegners aufgrund des Versorgungsausgleichs abzuziehende Betrag ist nämlich nicht statisch. Er ist vielmehr nach § 57 BeamtVG an die Veränderung der Ruhegehälter gekoppelt. Da die Ruhegehälter seit 1993 linear gestiegen sind, hat sich auch der auf den 31. Mai 1993 bezogene Betrag von 868,42 DM entsprechend erhöht.

Auf der anderen Seite durfte das Beschwerdegericht den der Antragstellerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs brutto zur Verfügung stehenden Betrag nicht dadurch ermitteln, daß es der im Januar 1996 vor Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgezahlten Rente 868,42 DM hinzugerechnet hat. Da auch die Renten zwischen 1993 und 1996 angestiegen sind, haben die durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Mai 1993 zu einer Erhöhung der Rente um 868,42 DM geführt hätten, im Jahre 1996 - erst recht im Jahre 1998 - die Rente der Antragstellerin um mehr als diesen Betrag erhöht. Die beiden Fehler heben sich nicht etwa gegenseitig auf, sondern sie addieren sich.

Es ist deshalb zumindest nicht auszuschließen, daß die Differenz der monatlichen Nettoversorgung der Parteien nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs für Januar 1996 deutlich höher wäre als 484,95 DM und ab April 1998 deutlich höher als 185,68 DM.

Das Beschwerdegericht weist zwar zu Recht darauf hin, daß bei der von ihm angestellten Vergleichsberechnung jährliche Sonderzuwendungen, die der Antragsgegner erhält, nicht berücksichtigt sind. Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß solche Sonderzuwendungen das ansonsten bestehende Ungleichgewicht in der Versorgung ganz oder nahezu ausgleichen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 aaO S. 1165). Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch diese Sonderzuwendungen sind und welche Steuern aufgrund dieser Sonderzuwendungen zusätzlich zu zahlen sind. Die Höhe der Sonderzuwendungen ist im übrigen abhängig von der Höhe des dem Antragsgegner nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehenden Ruhegehalts, die - wie bereits ausgeführt ist - nicht feststeht.

4. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter nach Ermittlung der zutreffenden Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausgeübt hätte. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen und sein Ermessen neu ausüben kann.

Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Die einzuholenden neuen Versorgungsauskünfte geben dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit zu berücksichtigen, daß wegen einer inzwischen in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Kindererziehungszeiten möglicherweise anders zu bewerten sind und daß die Rente, die der Antragsgegner seit der Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, möglicherweise gemäß § 55 BeamtVG zu einer Kürzung seines Ruhegehaltes führt.

b) Es ist zumindest mißverständlich, wenn das Beschwerdegericht aus dem Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 (aaO) herleiten will, eine "Ungleichwertigkeit wie vorliegend" werde von der Rechtsprechung auch im Hinblick auf die genannten Unsicherheiten gebilligt. Sie rechtfertige deshalb auch nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit.

Die in Bezug genommenen Ausführungen befassen sich erkennbar lediglich mit der Frage, auf welche Weise die Kürzung des Versorgungsausgleichs durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vorliegen. Sie befassen sich nicht mit der Frage, welche Ungleichheit in der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Versorgung im Rahmen der Prüfung der groben Unbilligkeit hingenommen werden kann. Die bezüglich der künftigen Entwicklung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig oder zumindest sehr oft bestehende Ungewißheit ist kein Grund, im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einer groben Unbilligkeit führen würde, aus derzeitiger Sicht abzusehende Ungleichheiten zu relativieren (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541).

Ende der Entscheidung

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