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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: XII ZB 46/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 140
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 46/02

vom

17. April 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur weiteren Behandlung zurückgegeben.

Gründe:

Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Januar 2001, mit dem diesem Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin versagt worden war, durch Beschluß vom 17. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit der Begründung vorgelegt, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht.

Dies rechtfertigt die Vorlage nicht.

Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeßordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten.

Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20).

Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4).

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