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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: XII ZB 53/08
Rechtsgebiete: BGB, VBVG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1
VBVG § 1 Abs. 2
VBVG § 2
VBVG § 4
VBVG § 5
a) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken.

b) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 53/08

vom 28. Mai 2008

in der Betreuungssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Nürnberg vom 4. Januar 2007 wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Antragstellers für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 wird auf 10,12 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht München zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

Wert: 594 €

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorläufigen Betreuer und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt.

Den Anträgen des Antragstellers auf Vergütung für die bis zum 30. Juni 2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entsprochen worden. Für die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende Betreuungszeit macht der Antragsteller Ansprüche auf (Pauschal-)Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, vgl. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG, vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, in Kraft getreten am 1. Juli 2005) geltend.

Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller Vergütung in Höhe von (3 Monate x 3 1/2 Stunden x 44 € =) 462 € geltend gemacht. Diese Vergütung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.

Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der Antragsteller am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (6 Monate x 3 1/2 Stunden x 44 € =) 924 € beantragt. Außerdem hat er am 3. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (12 Monate x 3 1/2 Stunden x 44 €=) 1.848 € begehrt.

Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 2.178 € für die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsanträge im übrigen (also hinsichtlich der - bereits vergüteten - Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 sowie hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006) zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 könne der Antragsteller keine Vergütung verlangen, weil die Vergütung für diesen Zeitraum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden sei. Die Geltendmachung einer Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei gemäß § 2 VBVG ausgeschlossen, da der Vergütungsantrag für diese Zeit erst am 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Antrags gestellt worden sei. Für die Zeit vom 7. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 könne der Antragsteller keine Festsetzung einer Vergütung verlangen, da diese nach § 9 VBVG nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten - gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - für diesen Zeitraum geltend gemacht werden könne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer bestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte Abrechnungsquartal am 6. Dezember 2006 geendet. Für die nachfolgende Zeit könne eine Vergütungsfestsetzung folglich (noch) nicht begehrt werden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.

a) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begründet, soweit der Antragsteller Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt; denn insoweit sei die Vergütung bereits festgesetzt.

b) Begründet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 beantrage.

aa) § 2 VBVG, nach dem der Vergütungsanspruch erlösche, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner "Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei für den Beginn der bereits im früheren § 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Ausschlussfrist nicht an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern an die Erbringung der vergütungspflichtigen Tätigkeit als dem für das "Entstehen" des Anspruchs maßgebenden Zeitpunkt angeknüpft worden. Dabei habe man auf den Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche habe anhalten, das Auflaufen zu hoher Ansprüche habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung, die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem Inkrafttreten des VBVG zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Pauschalierung der Vergütung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen.

Dabei könne für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob für die Entstehung des Vergütungsanspruchs und für den Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in welchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht worden sei, oder ob es insoweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Vergütung gemäß § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Denn der am 3. Januar 2007 eingegangene Vergütungsantrag wahre in beiden Fällen die Ausschlussfrist.

bb) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 304 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Oktober 2007 - I-25 Wx 60/07 -) gehindert.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe die in § 5 VBVG vorgesehene Pauschalierung des Betreuungsaufwandes keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Es verbleibe dabei, dass der Vergütungsanspruch mit der Entfaltung der Tätigkeiten des Betreuers zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet würden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des konkreten Abrechnungsquartals, spreche bereits, dass das VBVG nicht durchgängig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die Berücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeitanteilig bezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des § 2 VBVG ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des Vergütungsantrags bezogene - taggenaue Fristberechnung vorzunehmen.

Der dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge im Ergebnis auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.

c) Ebenfalls begründet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehre. Nach § 9 VBVG könne die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. In Fällen, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des § 9 VBVG (am 1. Juli 2005) bestellt worden sei, könne dieser Vorschrift nur Genüge getan werden, wenn das erste Abrechnungsquartal mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn für Zeiten davor habe der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem Recht abrechnen müssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Amtsgericht die Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits festgesetzt habe, so dass der nächste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober 2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden können mit der Folge, dass die weiteren Abrechnungsquartale am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2006 geendet hätten.

II.

1. Die Vorlage ist insoweit zulässig, als das vorlegende Oberlandesgericht dem Antragsteller eine Vergütung (auch) für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 bewilligen will.

Mit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginne erst mit dem Ablauf des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals, möchte das vorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf abweichen, die die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. rückgerechnet vom Tag des Eingangs des Vergütungsantrags - ermitteln wollen. Da diese Rechtsfrage für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie für die Entscheidungen der genannten Oberlandesgerichte erheblich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG hinsichtlich der vom Antragsteller für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Vergütung vor.

b) Die Vorlage ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehrt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566). Die Voraussetzungen für eine solche Abtrennung sind hinsichtlich der genannten Vergütungszeiträume gegeben.

aa) Die Entscheidung, ob der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005, für die bereits eine Vergütung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, erneut die Festsetzung einer Vergütung verlangen kann, wird - auch nach der Begründung des Oberlandesgerichts - von der Vorlagefrage nicht berührt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Vorlage unzulässig ist.

bb) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Entscheidung, ob das letzte geltend gemachte Abrechnungsquartal auch die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 umfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits für diese Zeit eine Vergütung bewilligt werden kann. Auch über diesen - abtrennbaren - Teil des Verfahrensgegenstandes kann unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG und die Frage des Beginns des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechungsquartals in Übergangsfällen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch wenn man - mit dem vorlegenden Oberlandesgericht - in Altfällen das (erste) nach § 9 VBVG abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (am 1. Juli 2005), also nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen, an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung anknüpfenden Betreuungsmonats (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen lässt, so ist damit nicht entschieden, ob man die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG (erst) mit dem Ende des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals beginnen lässt oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Vergütungsantrags an "zurückzurechnen" ist. Die Selbständigkeit beider Fragen verdeutlicht auch das vorlegende Oberlandesgericht, wenn es ausdrücklich offen lässt, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG der Ablauf des Betreuungsmonats oder der Ablauf des Abrechnungsquartals maßgebend ist. Auch insoweit ist die Vorlage deshalb unzulässig.

2. Soweit die Vorlage danach zulässig ist, entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Umfang ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig und begründet. Der Antragsteller kann für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10,12 € verlangen.

a) Der für die Vergütung maßgebende Stundenansatz bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG. Danach beträgt der der Vergütung zugrunde zu legende Zeitaufwand, wenn die Betreuung - wie hier - länger als ein Jahr besteht, für jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Zeitaufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum (zunächst vorläufigen) Betreuer bestellt worden ist, beginnt der zu vergütende Betreuungsmonat am 7. Tag des jeweiligen Monats und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005 fallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauenden Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand für den 1. und 2. Oktober 2005 beträgt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat, mithin 0,23 Stunden.

Der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Vergütungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, ändert an der Berechnung des Betreuungsmonats nichts. Er führt insbesondere nicht dazu, dass der Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der Folge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Arbeitaufwand zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also 31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von 3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen Übergangsregelung - schon daraus, dass der der Vergütung zugrunde zu legende Stundenansatz (§ 5 VBVG) nach der Dauer der Betreuung differenziert und einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unterstellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung würde verfehlt, wenn die für die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach § 5 zugrunde zu legende Betreuungsdauer - gerechnet in Betreuungsmonaten - in Altfällen erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu zählen beginnen würde.

Die Vergütung für die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG 44 € pro Stunde; für die auf den 1. und 2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 € x 0,23 Stunden =) 10,12 € in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stundensatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und aufgrund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt den - insoweit freilich nicht näher begründeten - Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht zugrunde und dürfte auf einem vom Antragsteller an der "Moskauer Pädagogischen Universität" erworbenen Diplom als "Diplom-Jurist" und "Bachelor of Law LLB in Internationalem Recht" beruhen. Sie wird für das vorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen.

b) Der so bemessene Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 ist nicht nach § 2 VBVG erloschen.

Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch - wie schon nach bisherigem Recht - mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung wie der Betreuung also tagweise (MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 2 VBVG Rdn. 3, zitiert nach Vorabdruck). Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des (Berufs-)Betreuers nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein Tätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt.

Das ist hier der Fall: Nach § 5 VBVG kann der Antragsteller für jeden Monat, in dem die Betreuung besteht, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Betreuungsmonat auch tatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der Vergütungsanspruch - nach dem System des § 5 VBVG - nicht einzelnen Tätigkeiten oder Tagen zuordnen lässt; vergütet wird vielmehr das nach Monaten bemessene "Betreuersein" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konsequent, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller für die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufenden Betreuungsmonat zustehende Vergütungsanspruch erst mit dem Ablauf dieses Monats entstanden ist. Die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG kann folglich frühestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und damit nicht vor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom Antragsteller am 3. Januar 2007 gestellten Vergütungsantrag gewahrt.

Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Literatur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu verstehen, dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stellen, die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelaufen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Palandt/Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 umfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.

III.

Für das weitere Verfahren merkt der Senat - in Übereinstimmung mit dem auch vom vorlegenden Oberlandesgericht getroffenen Erwägungen - an: Die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für diesen Zeitraum eine Vergütung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 dürfte § 9 VBVG schon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Vergütung festgesetzt hat und die folgenden Abrechnungsquartale sich folglich ebenfalls an kalendarisch bestimmten Vierteljahren auszurichten haben.

Ende der Entscheidung

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