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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: XII ZB 61/01
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 49 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. April 2001 - Kostenrechnung vom 25. April 2001 - Kassenzeichen der Bundeskasse Karlsruhe: 780011019412 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner, weil er das unzulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2001 nicht versandt und auch nicht unterschrieben habe. Der "Veranlasser" der das Rechtsmittel enthaltenden Telekopie habe lediglich seinen Namen benutzt, um Aufmerksamkeit auf ungesetzliche Handlungen von Richtern, "unsere Familie betreffend", zu erreichen. Das Schreiben sei ihm zwar vorgelegt worden, er habe es aber nicht unterschrieben.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Einlegung des Rechtsmittels in seinem Namen begründet die Kostenschuld des Beklagten nach § 49 GKG. Für das Entstehen der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld ist es hinreichend, daß der Kostenschuldner von dem Verfahren Kenntnis hatte und in der Lage war, das Entstehen weiterer Kosten zu verhindern. Unterläßt er dies, sind die Kosten, die durch das Handeln eines in seinem Namen auftretenden Dritten begründet werden, als von ihm im Sinne des § 49 GKG veranlaßt anzusehen (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 - MDR 1997, 198). Daß er Kenntnis davon hatte, daß ein Dritter in seinem Namen das Rechtsmittel eingelegt hat, bestreitet der Beklagte gerade nicht.
Ende der Entscheidung
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