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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: XII ZB 64/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,32 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,21 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der Thuringia Generali Lebensversicherung AG (Thuringia) von ehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 € für die Antragstellerin und 513,25 € für den Antragsgegner sowie bei der Thuringia für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 € ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Ende der Entscheidung
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