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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: XII ZB 64/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2007
in der Sache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen:
Tenor:
1. Die Anhörungsrüge vom 9. Juli 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung des Klägers vom 9. Juli 2007 gegen den Kostenansatz vom 22. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 29. Juni 2007, Kassenzeichen 780071023623) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist insoweit gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
Zu 1: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung von einer Begründung abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
Zu 2: Die als Anhörungsrüge bezeichnete Eingabe ist auch als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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