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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: XII ZB 99/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in dem Verfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194 m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren unterliegen keiner weiteren Beschwerde.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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