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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: XII ZR 11/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b | |
BGB § 557 Abs. 1 | |
BGB § 541 | |
BGB § 539 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.695 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Klägerin kann für die Zeit nach dem 1. Februar 1994 weder (Unter-)Mietzins noch Nutzungsentschädigung beanspruchen. Mietzins kann sie nicht verlangen, weil das Untermietverhältnis beendet war. Das Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1994 ist als Antrag zu verstehen, mit Rücksicht auf die fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses das Untermietverhältnis zu beenden. Diesen Antrag hat der Beklagte angenommen, indem er sich mit der Hauptvermieterin auf den Abschluß eines direkten Mietverhältnisses geeinigt und dies der Klägerin mitgeteilt hat. Nutzungsentschädigung (§ 557 Abs. 1 BGB) kann die Klägerin nicht verlangen, weil auch das Hauptmietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Hauptvermieterin vom 17. Januar 1994 beendet war (Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - XII ZR 215/94 - ZMR 1996, 15). Die Frage, ob der Untermietzins wegen eines Rechtsmangels auf 0 zu mindern oder ob eine Minderung nach §§ 541, 539 BGB ausgeschlossen wäre, stellt sich deshalb nicht.
Ende der Entscheidung
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