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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: XII ZR 118/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26.Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. In das Wissen des Zeugen P. sind keine Tatsachen gestellt, aus denen er die Willensrichtung der Vertreter der Klägerin hätte entnehmen können. Der Beweisantrag war somit ungeeignet.
Ende der Entscheidung
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