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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: XII ZR 136/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers W. vom 16. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Oktober 2006 abzuändern. Weder die vereinbarte Gütertrennung noch die auf den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge ausgewiesenen Verbindlichkeiten entbinden die Ehefrau des Klägers W. von der Prozessfinanzierung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Oktober 2006 wird verwiesen.
Ende der Entscheidung
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