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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: XII ZR 16/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 719
ZPO § 707
ZPO § 714
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 16/04

vom 22. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München II vom 27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferdestallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des Reitplatzes und des Longierplatzes verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter Instanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit Berichtigungsbeschluß vom 17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 € festgesetzt. Die Anträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die Beklagten beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen. Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht aufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe die Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu ersetzender Nachteil.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im Berufungsrechtszug beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlaß des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (Senatsbeschluß aaO; BGH Beschluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104). Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, daß es ihnen im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.



Ende der Entscheidung

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