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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: XII ZR 168/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 a.F.
ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 168/03

vom 4. August 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

I.

Die Beschwerdeführer werden auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen, soweit diese die im Schlußurteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Februar 2003 enthaltene Entscheidung zur Hauptsache betrifft, da insoweit die Beschwer von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht überschritten ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Prozeßrecht war in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision gegen ein Schlußurteil, das die Kostenentscheidung für ein vorangegangenes, ebenfalls angefochtenes Teilurteil enthält, als zulassungsfreie Revision auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer 60.000 DM (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) nicht überstieg (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, 1066; BGHZ 20, 253, 254).

Begründet wurde dies damit, daß das Schlußurteil nur eine Ergänzung des zuvor erlassenen Teilurteils ist und infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches untrennbares Ganzes bildet, weil die Kostenentscheidung notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist. In diesem Fall standen der Anfechtung der Kostenentscheidung weder § 99 Abs. 1 ZPO noch das Nichterreichen der in § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bezeichneten Beschwer entgegen.

Allerdings ist den unter Anwendung des vor 2002 geltenden Rechts ergangenen Entscheidungen zu entnehmen, daß das Erreichen dieser Wertgrenze nur hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung entbehrlich war. Hingegen wurde eine im Schlußurteil zugleich enthaltene Verurteilung zu wertmäßig nicht revisiblen Zinsen als nicht mit der Revision anfechtbar angesehen, weil diese ein selbständiges Teilurteil darstelle (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1983 - VII ZR 212/82, VII ZR 290/82 - NJW 1984, 495, 496; BGHZ 29, 126, 127 f.).

b) Diese Grundsätze finden auch im Rahmen des durch die Zivilprozeßreform geschaffenen neuen Rechts entsprechende Anwendung, insbesondere für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO. Infolgedessen kann die Nichtzulassung der Revision in einem Schlußurteil hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung zur Hauptsache mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn die mit der Revision insoweit geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils die Nichtzulassungsbeschwerde ohne eine solche Begrenzung eröffnet ist.

II.

Der Senat regt an, zu erwägen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen.

Insoweit kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils weiterhin zulässig ist, nachdem der Senat die Revision gegen das Teilurteil (XII ZR 108/01) durch Beschluß vom heutigen Tage nicht angenommen hat, so daß gegen das Teilurteil jetzt kein Rechtsmittel mehr anhängig ist (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 99 Rdn. 10 m.N.).

Jedenfalls könnte auch nach Zulassung der Revision hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils und im Falle ihrer Aufhebung (und Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung) eine vom Berufungsgericht erneut zu treffende Kostenentscheidung nicht anders lauten, da sowohl die Entscheidung zur Hauptsache im Teilurteil (nach Nichtannahme der Revision) als auch die Entscheidung zur Hauptsache im Schlußurteil (wegen insoweit fehlender Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde) rechtskräftig sind.

Ende der Entscheidung

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