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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: XII ZR 171/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 18.713 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß das Fehlen eines Tatbestandes im Berufungsurteil regelmäßig zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung führt, weil einer solchen Entscheidung im allgemeinen nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Von der Aufhebung kann aber abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß die Parteien über die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger am 13. November 1996 ausgesprochenen Kündigung streiten und daß die Kündigung nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch gegenüber der Zeugin A. erklärt worden ist, obwohl sie zusammen mit dem Kläger Mieterin war. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen für sich allein den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch 8. Aufl. Rdn. 901 m.N.)
Ende der Entscheidung
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