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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: XII ZR 173/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 7. Oktober 2009

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

die Richterin Weber-Monecke sowie

die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Fehler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).

Wert: bis 45.000 EUR

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