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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: XII ZR 173/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2009
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke sowie
die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Fehler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).
Wert: bis 45.000 EUR
Ende der Entscheidung
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