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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: XII ZR 201/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98
ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 201/00

vom

15. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert bis 8. Mai 2002: 40.696 €

danach: 18.642 €

Gründe:

I.

Die Klägerin vermietete an die Firma K. B. GmbH & Co. Räume zum Betrieb eines Ladenlokals auf die Dauer von zehn Jahren. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung und verlangte die Räumung und Herausgabe. Das Landgericht hat den Konkursverwalter zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verurteilt. Auf die Berufung des Konkursverwalters hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt.

Nach Einlegung der Revision schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist. Der Konkursverwalter übertrug die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Einverständnis mit der Klägerin auf einen Dritten. Mit Rücksicht auf diese Vereinbarung erklärten die Parteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander aufzuheben. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge hatten (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der außergerichtlichen Vereinbarung keine Kostenregelung getroffen. Aus dem Vortrag der Parteien und aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien eine andere Vorstellung über die Kostenregelung hatten.

Ende der Entscheidung

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