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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: XII ZR 230/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1 a.F. | |
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer der Beklagten wird auf 12.585 € festgesetzt.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) und das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entschei-dung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.), was der Senat in diesem Fall bei der Frage der Annahme allein zu prüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25.Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316).
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.585 €
Ende der Entscheidung
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