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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: XII ZR 232/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 544 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 232/02

vom 12. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Die bereits eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. August 2002 ist unzulässig, nachdem die Beschwerde nicht innerhalb der bis zum 30. Dezember 2002 verlängerten Frist begründet wurde (§§ 552 analog, 544 Abs. 2 i.V. mit 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 analog ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt hat, nach Ablehnung ihres PKH-Gesuches wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546, 547; BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002, 2793 f. und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfegesuch 2; alle mit ausführlichen w.N.). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 aaO; BGH Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO. Damit durfte der Kläger vorliegend von der ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht ausgehen, nachdem er den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck trotz Aufforderung vom 13. Dezember 2002 erst nach Fristablauf vorlegte. Eine Bezugnahme auf etwaige PKH-Unterlagen aus den Vorinstanzen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren in den Vorinstanzen PKH nicht beantragt hatte. Ob gegebenenfalls auch auf PKH-Unterlagen aus einem anderen Verfahren bei den Vorinstanzen Bezug genommen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschieden werden, da in dem einzig hier in Betracht kommenden Verfahren 328 O 58/00 beim Landgericht Hamburg PKH nicht gewährt wurde.



Ende der Entscheidung

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