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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: XII ZR 306/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der - von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist. Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechtsstreit geht.
Ende der Entscheidung
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