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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.1999
Aktenzeichen: XII ZR 317/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Februar 1999
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1999 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 27. November 1998 bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im zweiten Rechtszug versäumt hat, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - und vom 6. August 1991 - XII ZR 17/91 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1 und Schutzantrag 1 jeweils m.w.N.).
So liegt der Fall auch hier. Der Antragsgegner hat in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht lediglich den Sachantrag auf Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und Abweisung des Auskunftsantrags der Antragstellerin sowie hilfsweise den Antrag gestellt, ihm für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, diese durch Bankbürgschaft zu erbringen. Das Berufungsurteil ist daraufhin ohne Vollstreckungsschutzanordnung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Abgesehen hiervon läßt das Vorbringen des Antragsgegners auch nicht erkennen, inwiefern die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde und damit "vollendete Tatsachen" geschaffen würden, entspricht dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein im Ergebnis keinen unersetzlichen Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 -, vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - und Senatsbeschluß vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 2, 3 und 4). Sonstige - tatsächliche - Gründe, die über die Vorwegnahme des Ergebnisses der Revision hinaus einen dem Antragsgegner als Folge der Vollstreckung drohenden nicht zu ersetzenden Nachteil bewirken könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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