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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: XII ZR 43/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 643 Abs. 1 Satz 1
ZPO §§ 546 Abs. 1 Satz 1, 640 Abs. 2 Nr. 1, 643 Abs. 1 Satz 1

Gegen eine Entscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren findet - auch wenn zugleich über den Regelunterhalt entschieden ist - insgesamt nur die Zulassungsrevision statt.

BGH, Beschluß vom 13. Mai 1998 - XII ZR 43/98 - OLG München AG München


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 43/98

vom

13. Mai 1998

in der Kindschaftssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1997 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Wert: 5.889 DM

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines blutgruppenserologischen Gutachtens und eines ergänzenden DNA-Gutachtens sowie eidlicher Vernehmung der Kindesmutter antragsgemäß entschieden. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision will der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgen.

II.

Die Revision ist nicht statthaft, da sie von dem Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist. Der Zulassung hätte es jedoch bedurft. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Sache um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist als Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 Nr. I ZPO) eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, und sie behält diesen Charakter auch dann, wenn mit ihr gemäß § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts verbunden wird. Das Verfahren über diesen Antrag wird Teil des Kindschaftsprozesses (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 181/72 = NJW 1974, 751; Beschlüsse vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 = NJW 1972, 111; vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 = FamRZ 1980, 48, 49; Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZR 8/86 - m.w.N.). Die Entscheidung über den Regelunterhalt ist im Rahmen des Vaterschafts-Feststellungsverfahrens lediglich eine Annex-Entscheidung (vgl. Damrau FamRZ 1970, 285, 290; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 643 Rdn. 8). Gegen die Verurteilung zum Regelunterhalt im Rahmen des Kindschaftsprozesses findet demgemäß keine - isolierte - Wertrevision, sondern nur insgesamt die Zulassungsrevision statt (vgl. Zöller/Philippi ZPO 20. Aufl. § 643 Rdn. 7; Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 aaO).

Auf eine Festsetzung der Beschwer, wie sie der Beklagte begehrt (vgl. dazu jedoch § 9 ZPO), kommt es daher für die Zulässigkeit der Revision nicht an.

Ende der Entscheidung

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