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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: XII ZR 84/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002 (11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 € (579,29 € abzüglich 392,69 €) vollstreckt.
Gründe:
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336).
Ende der Entscheidung
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