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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: XII ZR 9/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. Juli 2009

durch

die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs,

die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 19./22. März 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklärungsfrist bis zum 20. April 2009" und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 werden auf Kosten der Beklagten verworfen.

2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - [...] Rdn. 3 m.w.N.). Solche Umstände legen die Beklagten nicht dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verlängert worden war und über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war.

Eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war nicht veranlasst, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO).

b)

Für den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklärungsfrist bis zum 20. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit Beschluss vom 9. Juni 2009 bis zum 22. Juli 2009 verlängert wurde, an einem Rechtsschutzbedürfnis.

2.

Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2009 ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609). In der fehlenden Begründung des Beschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung. Unabhängig davon hat der Senat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Beklagten bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

3 .

Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.



Ende der Entscheidung

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