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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: Xa ARZ 197/08
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 11
ZPO § 36 Abs. 3
ZPO § 103
ZPO § 699 Abs. 3
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 25. Februar 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Aschersleben bestimmt.

Gründe:

I.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht Aschersleben als Gemeinsamen Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Der Vollstreckungsbescheid enthält wie auch schon der Mahnbescheid mangels entsprechender Angaben im Antrag nicht die für die Durchführung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten. Daraufhin hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Aschersleben die Festsetzung dieser Kosten gegen den Antragsgegner beantragt. Das Amtsgericht Aschersleben hat sich für eine nachträgliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 f. ZPO für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Erfurt als zuständiges Prozessgericht verwiesen. Dieses hält die Zuständigkeit des Mahngerichts für gegeben und hat die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es beabsichtigt, das Amtsgericht Aschersleben als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.

II.

Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1.

Das vorlegende Oberlandesgericht, das von einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ausgeht, meint, in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nicht mit der Hauptsache befasst werde, bleibe es bei der Zuständigkeit des Mahngerichts auch für die Kostenfestsetzung. Durch § 11 Abs. 1 RVG werde auch dem Bevollmächtigten eines Antragstellers im Mahnverfahren die Möglichkeit zur vereinfachten Schaffung eines Kostentitels eingeräumt. Das Oberlandesgericht will den dort verwendeten Begriff "Gericht des ersten Rechtszuges" erweiternd dahin verstehen, dass das mit der Sache ohnehin befasste Gericht auch für das vereinfachte Festsetzungsverfahren zuständig sei. Werde im Anschluss an ein Mahnverfahren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so sei das Mahngericht das einzige mit der Sache befasste Gericht und mithin auch für das Festsetzungsverfahren zuständig.

Dabei übersieht das vorlegende Oberlandesgericht, dass § 11 RVG im Streitfall keine Anwendung findet. Bei dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG geht es um den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber. Eine Kostenfestsetzung gegen die gegnerische Partei findet in diesem Verfahren nicht statt. Damit entfällt die vom Oberlandesgericht angenommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterscheidet.

Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004, 234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts (BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar die Auffassung vertreten, für die Festsetzung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten sei nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, das im streitigen Verfahren als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst worden wäre. Diese Rechtsauffassung war jedoch jeweils nicht tragend, da das Bayerische Oberste Landesgericht die Sachen an das vorlegende Amtsgericht zurückgegeben hat bzw. einen Fall zu entscheiden hatte, dem kein Mahnverfahren, sondern ein Titelumschreibungsverfahren zugrunde lag. Mit einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage würde das vorlegende Oberlandesgericht somit nicht von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.

2.

Abweichen würde das vorlegende Oberlandesgericht jedoch von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, das angenommen hat, für die nachträgliche Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens sei das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO eröffnet (JurBüro 1985, 780).

III.

Das Amtsgericht Aschersleben ist als Mahngericht für die nachträgliche Titulierung der für die Durchführung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten zuständig.

1.

Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 141). Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für nachträglich angemeldete, im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen) Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat.

2.

Der Zuständigkeit des Mahngerichts steht es auch nicht entgegen, dass die nachträglich geltend gemachten Kosten - wie auch im Streitfall - nicht schon im Mahnbescheid enthalten waren.

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufgenommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach § 699 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 699 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt (zutreffend KG, KGR 2001, 69, 70 f.). Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine umfassende Zuständigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten. Mit dem Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ein vereinfachtes Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht nur über seine Forderung, sondern auch über die ihm erwachsenen Kosten und Auslagen zur Verfügung gestellt werden, um eine gesonderte Geltendmachung überflüssig zu machen. Diesem Zweck des Mahnverfahrens würde es nicht gerecht, wenn der Antragsteller zur nachträglichen Geltendmachung von Kosten auf das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO vor dem Prozessgericht verwiesen würde oder gar gezwungen wäre, Klage zu erheben oder ein neues Mahnverfahren zu betreiben. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass für die Zuständigkeit des Mahngerichts auch sonst Gründe der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie sprechen, da das Mahngericht, wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht eingelegt worden ist, das einzige mit der Sache befasste Gericht ist und nur bei diesem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne größeren Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Titulierung der nachträglich angemeldeten Kosten vorliegen.

3.

Der Bestimmung des Amtsgerichts Aschersleben als zuständiges Mahngericht steht nicht der Beschluss entgegen, mit dem sich dieses Amtsgericht für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Erfurt verwiesen hat. Der Beschluss entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil das Amtsgericht Aschersleben kein rechtliches Gehör gewährt hat.

Ende der Entscheidung

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