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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 16/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 26. März 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

den Richter Gröning

beschlossen:

Tenor:

Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 - I-2 U 65/07 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Begehren im Erkenntnisverfahren mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO geltend gemacht hat. In der Berufungsverhandlung hat sie ausweislich der vorgelegten Sitzungsniederschrift "die Anträge aus der Berufungsbegründung" gestellt. Die Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2007 enthält zwar vor den Berufungsanträgen auch den Antrag, die Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vorläufig einzustellen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht jedoch mit Beschlüssen vom 29. August und 8. November 2007 zurückgewiesen. Die in der Sitzungsniederschrift in Bezug genommenen Anträge sind die Sachanträge aus der Berufungsbegründung, nicht der auf die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bezogene und bereits erledigte Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Annahme, es könne ihr nicht angelastet werden, nicht um Vollstreckungsschutz nachgesucht zu haben, weil ein solcher Antrag habe aussichtslos erscheinen müssen. Das Berufungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 29. August und 8. November 2007 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass die Zwangsvollstreckung zu außergewöhnlichen, nicht zu ersetzenden Schäden führen würde, die durch die von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung nicht ausgeglichen werden könnten; die Beklagte habe einen Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung nicht einmal gestellt. Dies besagte nichts darüber, ob das Berufungsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Urteils beschränkt hätte, wenn die Beklagte im Berufungsrechtszug geltend gemacht hätte, was sie nunmehr geltend macht, dass sie nämlich zur Erbringung der Sicherheit, mit der sie die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden könnte, nicht in der Lage sei.

Ende der Entscheidung

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