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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 67/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 516 Abs. 1
BGB § 518 Abs. 1
BGB § 518 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Jahr 2005 übergab der Kläger, für den die Beklagte gelegentlich Hausarbeiten verrichtete, dieser mehrere Bargeldbeträge, nach seiner Behauptung insgesamt 1.435,00 EUR, davon sind 1.235,00 EUR unstreitig. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten die Beträge darlehenshalber überlassen und hat die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung einer Widerklage der Beklagten in Höhe von 1.235,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den Kläger als für den geltend gemachten Anspruch aus Darlehen beweisfällig angesehen hat, auch ein Anspruch aus § 812 BGB nicht zu. Die Beklagte habe sich darauf berufen, dass der Kläger ihr die gezahlten Geldbeträge in Höhe von 1.235,00 EUR im Hinblick auf die geleistete Hausarbeit schenkweise zugewandt habe. Die behauptete Handschenkung habe der Kläger nicht widerlegt.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die von der Beklagten herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht; dies entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 169, 377 Tz. 9 m.w.N.).

Dies gilt unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof, weshalb das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, die Beweislast für die behauptete Vollziehung eines formnichtigen Schenkungsversprechens demjenigen auferlegt hat, der sich auf eine solche Vollziehung und die hierdurch bewirkte Heilung der Formnichtigkeit nach § 518 Abs. 2 BGB beruft. Denn diese Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, dass die Beweisfunktion des § 518 Abs. 1 BGB ihre Wirkung auch im Prozess entfalte, in dem etwas Erlangtes herausverlangt wird, und - vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB - dort bedeute, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers diesem nicht zu seinem Nachteil gereiche, wenn der Anspruchsgegner sich lediglich auf ein Schenkungsversprechen berufe, das der vorgeschriebenen Form nicht genüge (BGHZ 169, 377 Tz. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte eine Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB behauptet, für die das Gesetz kein Formerfordernis aufstellt.

Den hiernach dem Kläger obliegenden Beweis hat das Berufungsgericht als nicht geführt angesehen. Die hiergegen und im Hinblick auf die Verneinung eines Anspruchs aus Darlehen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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