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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 29.09.1997
Aktenzeichen: 8 BKn 11/97
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: 8 BKn 11/97

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesknappschaft, Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 1997 durch den Richter Dr. Steinwedel als Vorsitzenden, die Richter Schenk und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Salewski und Flemming

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Als Rentenbezieher und Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) lebte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau sowie fünf Kindern in den Jahren 1986 bis 1996 dauerhaft in Spanien. Die Krankenbehandlungskosten übernahm der spanische Träger nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften, die (mit Ausnahme der Zahnextraktion) keine Übernahme zahnärztlicher Behandlungen vorsehen.

Die Beklagte lehnte die im März 1991 beantragte Erstattung von 18 Rechnungen für zahnärztliche Behandlungen 1990/1991 in Spanien (Gesamtbetrag umgerechnet DM 1.777,69) mit der Begründung ab, der Leistungsumfang richte sich allein nach spanischem Recht (Bescheid vom 9. April 1991; während des Berufungsverfahrens ergangener Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1995). Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. November 1994, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 12. Mai 1997).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das LSG hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob "ein im Ausland lebender Rentner gegen seinen inländischen Krankenversicherungsträger einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der von ihm zur Zahnbehandlung selbst aufgewendeten Mittel hat, weil der ausländische Versicherungsträger die Zahnbehandlungskosten mit Ausnahme der Extraktion von Zähnen nicht übernimmt". Wegen des Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat habe sein Anspruch auf Leistungen nicht gem § 16 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geruht. In diesen Fällen seien, ungeachtet der Einschränkungen des Erstattungsanspruchs nach § 13 SGB V, nach Art 34 der Verordnung (EWG) Nr 574/72 grundsätzlich die Kosten in der Höhe zu erstatten, die von der Beklagten hätten aufgewendet werden müssen, wenn die Leistungen unter Mithilfe des ausländischen Trägers erbracht worden wären. Im übrigen habe das LSG verkannt, daß sich der Anspruch auf Kostenerstattung aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der Störung des Äquivalents zwischen Beitrag und Leistung, sowie der Verletzung der Aufklärung- und Beratungspflicht der Beklagten ergebe, weil diese ihn nicht anläßlich der Ausreises auf die Besonderheiten des spanischen Leistungsrechts bei zahnärztlicher Behandlung hingewiesen habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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