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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: B 1 KR 36/01 R
Rechtsgebiete: SGB V


Vorschriften:

SGB V § 47a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 25. März 2003

Az: B 1 KR 36/01 R

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2003 durch den Präsidenten von Wulffen und die Richter Steege und Dr. Dreher sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Brandenburg und die ehrenamtliche Richterin Gabke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin in der Zeit vom 5. August 1997 bis 17. August 1997 und vom 24. März 1998 bis 7. Juni 1999 bezogene Krankengeld unter Berücksichtigung so genannter Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) neu zu berechnen ist.

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterlag in der Vergangenheit zwar der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wurde bei der Bemessung von entgeltbezogenen Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld jedoch nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dies mit Beschluss vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber eine Änderung aufgegeben. Da in der Folge auch gegen die durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungsgesetz) vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859) getroffene Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht und die Versicherten von verschiedener Seite aufgefordert wurden, gegen die einschlägigen Beitrags- und Leistungsbescheide Widerspruch einzulegen, wandten sich die Sozialpartner und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Juli 1998 mit einer über die Medien verbreiteten gemeinsamen Erklärung an die Öffentlichkeit. Darin wurde auf mehrere beim BVerfG anhängige Musterverfahren Bezug genommen und in Aussicht gestellt, dass die Versicherungsträger die zu erwartende Entscheidung über die Beitragspflicht von Einmalzahlungen auf gleich gelagerte Sachverhalte übertragen und zu Unrecht erhobene Beiträge erstatten würden, ohne dass insoweit Anträge oder Widersprüche erforderlich seien (vgl den vollständigen Wortlaut der Erklärung in BKK 1998, 524).

Mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) hat das BVerfG auch den durch das Einmalzahlungsgesetz geschaffenen Rechtszustand für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber abermals eine verfassungskonforme Neuregelung - wahlweise auf der Beitrags- oder auf der Leistungsseite - aufgegeben. Zugleich hat es ihn verpflichtet, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass rückwirkend in Leistungsfällen ab 1. Januar 1997 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden waren, bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wird, soweit über die Leistungsgewährung noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Der Gesetzgeber ist dem mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) nachgekommen. Er hat an der Beitragspflicht von Einmalzahlungen festgehalten, zugleich aber mit dem neu geschaffenen § 47 Abs 2 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) rückwirkend für die Zeit ab 22. Juni 2000, dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG im Bundesgesetzblatt, die Einbeziehung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in die Krankengeldberechnung angeordnet. Einer den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht werdenden Abwicklung der Leistungsfälle aus der Übergangszeit vom 1. Januar 1997 bis zum 21. Juni 2000 dient die Regelung in § 47a SGB V idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes. Danach gilt § 47 Abs 2 Satz 6 SGB V nF auch für Ansprüche auf Krankengeld, die in der Übergangszeit entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. War der Leistungsfall dagegen vor dem 22. Juni 2000 bestandskräftig abgeschlossen, soll es dabei sein Bewenden haben; ein Anspruch auf Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird durch § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V nF ausdrücklich ausgeschlossen.

Den am 1. Februar 2001 gestellten Antrag der Klägerin, das Krankengeld für die Bezugszeiträume in den Jahren 1997 bis 1999 unter Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts neu zu berechnen und die Differenzbeträge nachzuzahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2001 unter Hinweis auf die Übergangsregelung ab. Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe im Vertrauen auf die Erklärung der Spitzenverbände und die darin gemachte Zusage von einer Anfechtung der damaligen Leistungsbescheide abgesehen. Dies dürfe ihr jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Das Sozialgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat mit Urteil vom 15. November 2001 der Zahlungsklage dem Grunde nach stattgegeben.

Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte, für einen Nachzahlungsanspruch gebe es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine rechtliche Grundlage. Die der Krankengeldgewährung zu Grunde liegenden Bescheide seien in Bindung erwachsen. Eine Rücknahme für die Vergangenheit, egal auf welcher Rechtsgrundlage, scheide aus, weil § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V diese Rechtsfolge ausdrücklich ausschließe. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, denn die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet. Die Erklärung der Spitzenorganisationen habe sich nur auf die beitragsrechtliche und nicht auf die leistungsrechtliche Beurteilung von Einmalzahlungen bezogen. Zudem scheitere die Wiedereinsetzung daran, dass seit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mehr als ein Jahr vergangen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Beklagten musste insofern Erfolg haben, als der Rechtsstreit wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellungen an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen war. In der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens kann der Beklagten jedoch nicht gefolgt werden. Sofern sich bestätigt, dass die Klägerin in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hat, steht ihr rückwirkend höheres Krankengeld zu.

Der materielle Anspruch auf die höhere Leistung folgt aus § 47 Abs 2 Satz 6 iVm § 47a Abs 1 SGB V, jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971). Krankengeldansprüche für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 sind danach unter Berücksichtigung des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen, sofern über sie am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Die zuletzt genannte Einschränkung schließt im Fall der Klägerin den Anspruch nicht aus; denn über die Höhe des Krankengeldes war entgegen der Meinung der Revision zumindest für einen Teil der streitbefangenen Zeit am 21. Juni 2000 noch nicht "unanfechtbar" im Sinne des § 47a Abs 1 SGB V entschieden.

Die Entscheidungen, mit denen die Beklagte in den Jahren 1997 und 1998 Krankengeld ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen bewilligt hat, sind allerdings mangels rechtzeitiger Anfechtung bindend geworden. Krankengeld wird in gleicher Weise wie andere Sozialleistungen durch Verwaltungsakt gewährt, einerlei, ob darüber ein förmlicher Bewilligungsbescheid ergeht oder die Bewilligung konkludent durch Auszahlung der Leistung erfolgt (seit dem Urteil des 3. Senats vom 16. September 1986 - BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 einhellige Meinung der mit Krankengeld befassten Senate des BSG; vgl SozR 2200 § 183 Nr 51 S 144 <8. Senat>; BSGE 74, 287, 289 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67 <1. Senat>; zur Entwicklung der Rechtsprechung siehe Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 2002, vor § 27 SGB V RdNr 146 ff). Die Krankengeldbewilligung erlangt deshalb mit Ablauf der jeweils maßgebenden Rechtsbehelfsfrist formelle und materielle Bestandskraft. Ihre Aufhebung oder Abänderung kann, sofern nicht die Krankenkasse von sich aus einen neuen Bescheid erlässt, nur noch unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X vom Versicherten beansprucht werden. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beklagte förmliche Bescheide mit oder ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassen oder ob sie das Krankengeld formlos ausgezahlt hat. Die Bewilligungsentscheidungen sind in jedem Fall in Bindung erwachsen, da die Klägerin innerhalb eines Jahres keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 62 SGB X iVm §§ 77, 66 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

An diesem Ergebnis hat die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28. Juli 1998 nichts geändert. Aus den von der Beklagten angeführten Gründen kann darin weder ein wie immer gearteter Vorläufigkeitsvorbehalt noch eine der jeweiligen Krankenkasse zurechenbare Zusicherung gesehen werden, sich im Falle der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung auf die Bestandskraft der Leistungsbescheide nicht zu berufen. Beides scheitert von vornherein daran, dass die für die Erklärung verantwortlichen "Spitzenorganisationen", für den Bereich der Krankenversicherung also die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 Abs 1 SGB V), nicht befugt sind, mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verwaltungsakte zu erlassen oder sonst regelnd in die Rechtsbeziehungen zwischen der einzelnen Krankenkasse und ihrem Mitglied einzugreifen.

Auf Grund der Erklärung konnte die Klägerin indessen davon ausgehen, dass die Beklagte im Falle einer für die Versicherten günstigen Entscheidung des BVerfG auch für zurückliegende Leistungsfälle höheres Krankengeld gewähren würde, ohne sich auf die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide zu berufen und dass deshalb eine Anfechtung dieser Bescheide nicht notwendig sei. Das hat zur Folge, dass ihr die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 67 Abs 1 SGG beanspruchen, wer ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Situation hat bei der Klägerin vorgelegen. Die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28. Juli 1998 war geeignet, Versicherte, die davon Kenntnis erhielten, von der Einlegung eines an sich beabsichtigten Widerspruchs abzuhalten. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur für Entscheidungen in Beitragsangelegenheiten, sondern auch für Bescheide über die Höhe des Krankengeldes. Denn nach den Umständen mussten die Betroffenen die Aufforderung, von Rechtsbehelfen wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen abzusehen, auf Beitrags- und Leistungsbescheide gleichermaßen beziehen. Die Erklärung äußert sich zwar im Wesentlichen zur beitragsrechtlichen Seite der Einmalzahlungsproblematik. Die im letzten Absatz formulierte Einschränkung, wonach die Aufforderung zum Unterlassen von Rechtsbehelfen nicht für Rechtsstreitigkeiten gegen die Arbeitsämter wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes oder anderer Entgeltersatzleistungen der Arbeitsverwaltung gelten soll, legte jedoch den Schluss nahe, dass umgekehrt Rechtsstreitigkeiten gegen Krankenkassen wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes von dem Aufruf erfasst seien. Abgesehen von der Mehrdeutigkeit dieser Textpassage bezogen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken, die den Anlass für die Erklärung gebildet hatten, nicht auf die Einbeziehung der Einmalzahlungen in die Beitragspflicht als solche, sondern darauf, dass einerseits Beiträge erhoben wurden, andererseits das betreffende Arbeitsentgelt aber bei der Bemessung des Krankengeldes unberücksichtigt blieb. Beitrags- und Leistungsseite waren, was die verfassungsrechtliche Problematik angeht, untrennbar miteinander verknüpft, sodass sich die von den Spitzenorganisationen angekündigte Bereinigung des verfassungswidrigen Zustandes für die betroffenen Versicherten zwangsläufig auf beide Aspekte erstrecken musste.

Dass die Klägerin die Presseerklärung der Spitzenorganisationen gekannt hat und gerade dadurch veranlasst worden ist, von einer Anfechtung der Krankengeldbescheide abzusehen, ist allerdings nicht festgestellt. Darauf kommt es indessen auch nicht an; denn ein solcher Ursachenzusammenhang ist zu ihren Gunsten zu unterstellen. Wenn die Krankenkasse sich mit einer das Versicherungsverhältnis betreffenden Auskunft oder Beratung nicht direkt an das einzelne Mitglied wendet, sondern die Information in Form einer Presseverlautbarung über die Medien verbreitet, macht sie es den Betroffenen praktisch unmöglich, später zu beweisen, dass sie persönlich von dem Vorgang Kenntnis erlangt haben. Es kann dann nicht angehen, die Beweislast für den Kausalzusammenhang gleichwohl dem Versicherten aufzubürden (so aber Borchert, NZS 2002, 176, 178). Vielmehr muss bei Presseveröffentlichungen unterstellt werden, dass die Nachricht diejenigen, die es angeht, tatsächlich erreicht hat. Beruft sich der Versicherte auf die Veröffentlichung und einen dadurch begründeten Vertrauensschutz, kann ihm fehlende Kausalität nur entgegengehalten werden, wenn sich nachweisen lässt, dass der Verzicht auf eine Anfechtung der Bewilligungsbescheide in seinem konkreten Fall nicht durch die Presseerklärung veranlasst war. Dafür gibt es bei der Klägerin keine Anhaltspunkte.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert nicht daran, dass seit dem Ende der Rechtsbehelfsfrist mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Ausschlussregelung des § 67 Abs 3 SGG greift nicht ein, weil ein Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Der Begriff der höheren Gewalt hat in den Wiedereinsetzungsvorschriften eine subjektive Komponente, da es darum geht, dem jeweiligen konkreten Kläger einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu ermöglichen. Unter höherer Gewalt wird deshalb nicht nur wie im Haftungsrecht ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis (Krieg, Naturkatastrophe, Reaktorunfall, Epidemie o.ä; vgl BGHZ 17, 199, 201; 85, 50; 100, 185; 109, 224), sondern jedes Geschehen verstanden, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BSGE 8, 24, 30; BSG SozR Nr 22 zu § 67 SGG; BVerwGE 105, 288, 300 mwN). Unabwendbar in diesem Sinne ist die Fristversäumnis, wenn sie durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Belehrung oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Verwaltungsbehörde verursacht wird. Das bringt bereits das Gesetz selbst zum Ausdruck, wenn es in § 66 Abs 2 SGG der höheren Gewalt den Fall gleichstellt, dass fälschlich eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Der darin zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke ist auf vergleichbare Konstellationen zu übertragen (vgl BSG SozR Nr 22 zu § 67 SGG; BVerwG Buchholz 454.71 § 24 WoGG Nr 2 S 8 f = NJW 1997, 2966, 2969; BVerwGE 105, 288, 300 = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr 11 S ; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 106 S 47; OVG Berlin NJW 1965, 1151). Aber auch wenn die Verwaltung sich, wie hier die Spitzenverbände mit ihrer Presseerklärung, ursprünglich gesetzeskonform verhalten hat und ihrer Ankündigung erst durch eine spätere Entscheidung des Gesetzgebers die Grundlage entzogen wird, gilt nichts anderes; denn auch dann erweist sich ihr Verhalten rückschauend betrachtet als rechtswidrig. Nachdem die Versicherten ausdrücklich gebeten worden waren, zur Vermeidung des Verwaltungsaufwands von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abzusehen, konnte von ihnen nicht erwartet werden, trotzdem die nach der Erklärung unnötigen und unerwünschten Rechtsbehelfe zu ergreifen. In der Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Vornahme einer fristgebundenen Handlung ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen immer ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt zu erblicken, nach dessen Wegfall die unverzügliche Nachholung der unterbliebenen Handlung durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen ist (BVerfGE 71, 305, 347 = NJW 1986, 1483).

Für das Ergebnis ist ohne Belang, dass die umstrittene Erklärung nicht von der Beklagten, sondern von den "Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" stammt. Die Versicherten mussten bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass alle durch die Spitzenverbände repräsentierten Krankenkassen und mithin auch ihre eigene hinter der Aufforderung standen, zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes von Anträgen und Rechtsbehelfen wegen der beitrags- und leistungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen abzusehen und den Ausgang der verfassungsgerichtlichen Prüfung abzuwarten. Anders als beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder bei etwaigen Schadenersatzansprüchen geht es bei der Frage der höheren Gewalt nicht um die objektive Zurechenbarkeit derartiger Äußerungen der Spitzenorganisationen, sondern allein darum, ob der Versicherte sie aus seiner subjektiven Sicht der Kasse zurechnen durfte. Wenn die Erklärung in der Mitgliederzeitschrift der Beklagten veröffentlicht worden sein sollte, kann daran von vornherein kein Zweifel bestehen. Aber auch wenn sie nur in der Tages- oder Fachpresse abgedruckt worden ist, stellt sie sich für die Betroffenen als Verlautbarung der dem Spitzenverband angehörenden Krankenkassen dar, zumal wenn sich die einzelne Mitgliedskasse - wie hier die Beklagte - nicht von der Äußerung ihres Verbandes distanziert hat. Die Krankenkasse und der im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung tätige Verband bilden dann für den Außenstehenden eine Funktionseinheit; Pressemitteilungen des Verbandes werden als solche der Kasse wahrgenommen.

Im konkreten Fall hat die Klägerin die versäumte Rechtshandlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Die durch die Erklärung der Spitzenorganisationen vom 28. Juli 1998 begründete Erwartung, ein Widerspruch sei nicht nötig, die Krankenkasse werde ihr Verhalten an der Beurteilung des BVerfG ausrichten und gegebenenfalls von sich aus zu Unrecht gezahlte Beiträge erstatten oder zu niedrig berechnetes Krankengeld nachzahlen, hat bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Februar 2001 bestanden, mit dem die Beklagte die Neuberechnung des Krankengeldes abgelehnt hat. Mit dem Widerspruch dagegen hat die Klägerin sinngemäß auch die Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1997 bis 1999 nachträglich angefochten. Die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 SGG sind damit erfüllt.

Einer Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist steht auch nicht die Übergangsregelung in § 47a SGB V entgegen. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift und speziell aus § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V, wonach Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, nicht nach § 44 Abs 1 SGB X zurückzunehmen sind, wird allerdings teilweise gefolgert, der Gesetzgeber habe Ansprüche für zurückliegende Zeiten generell ausschließen wollen. Wenn er eine Korrektur der bindend gewordenen Bescheide über § 44 Abs 1 SGB X ausdrücklich untersagt und damit zu erkennen gegeben habe, dass es für die Vergangenheit mit der Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen sein Bewenden haben solle, dürfe dieses Ergebnis nicht mit dem Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlaufen werden (so Borchert, NZS 2002, 176, 179). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Mit der Regelung in § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V ist der Gesetzgeber in Anbetracht der schlechten Finanzsituation der Krankenkassen und der bei einer rückwirkenden Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften drohenden hohen Nachzahlungen von der Grundregel des § 44 Abs 1 SGB X abgewichen, dass bei Ansprüchen auf Sozialleistungen der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. Unabhängig von der Berechtigung der gegen die konkrete Regelung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände, auf die in anderem Zusammenhang noch einzugehen ist, ist jedenfalls die grundsätzliche Entscheidung darüber, wie die beiden widerstreitenden Elemente des Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich gebracht werden sollen, nicht durch die Verfassung vorgegeben, sondern dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen. Dieser ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, den in § 44 Abs 1 SGB X normierten Anspruch einzuschränken oder ganz zu streichen. Bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden soll, ist das anders. Der Anspruch des Bürgers auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes hat Verfassungsrang. Er verbietet es dem Gesetzgeber und den Gerichten, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701 = MDR 1999, 1456 mwN). Insbesondere darf dem Rechtsuchenden die Nichteinhaltung von Verfahrensfristen nicht entgegengehalten werden, wenn er die Fristversäumnis auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Das gilt erst recht in Fällen höherer Gewalt oder bei anderen unabwendbaren Ereignissen (vgl nochmals BVerfGE 71, 305, 347 = NJW 1986, 1483).

Mag der Gesetzgeber somit auch berechtigt gewesen sein, ein Wiederaufgreifen der in der Übergangszeit vom 1. Januar 1997 bis zum 21. Juni 2000 bestandskräftig abgeschlossenen Krankengeldfälle auszuschließen, so gilt dies für die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in gleicher Weise. Versicherten, die wegen der Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28. Juli 1998 ihre Leistungsbescheide zunächst nicht angefochten, dies aber nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt haben, konnte und kann dieser Weg aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verschlossen werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt freilich nur hinsichtlich solcher Verwaltungsakte in Betracht, die bei Veröffentlichung der Erklärung der Spitzenorganisationen vom 28. Juli 1998 noch nicht bestandskräftig waren. Sollte sich ergeben, dass bei einzelnen Bewilligungsentscheidungen, beispielsweise bei derjenigen für den Bezugszeitraum im August 1997, die Widerspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist insoweit für eine nachträgliche Krankengelderhöhung kein Raum mehr. Denn die dann einzig denkbare Möglichkeit einer Korrektur nach § 44 Abs 1 SGB X schließt § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich aus.

Dieser Ausschluss ist nicht verfassungswidrig. Dass er Ansprüche betrifft, die bereits vor Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes entstanden waren, mag unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit politischen Handelns unbefriedigend erscheinen. Anders als die Klägerin meint, liegt darin aber keine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbare Rückwirkung. Insbesondere wirkt § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V nicht in der Weise zurück, dass sein zeitlicher Anwendungsbereich vor dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Norm rechtlich existent geworden ist. Da es sich um eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrens handelt, werden durch sie materielle Ansprüche weder begründet noch beseitigt. Das Verbot, Krankengeldbescheide, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, nach § 44 Abs 1 SGB X zurückzunehmen, bezieht sich auf ein zukünftiges Verhalten der Krankenkasse und kann deshalb zwangsläufig nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 2001 wirken. Allerdings hat die Beseitigung der zuvor bestehenden Möglichkeit, einen rechtswidrigen Leistungsbescheid trotz eingetretener Bestandskraft rückwirkend zu korrigieren, zur Veränderung einer bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Lage der Klägerin geführt und besitzt damit ebenfalls verfassungsrechtliche Relevanz. Denn auch verfahrensrechtliche Regelungen, bei denen das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage von Verfassungs wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, müssen sich an den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes messen lassen. Darauf gegründete Rechte oder rechtliche Interessen können gegebenenfalls wegen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts (ausführlich zu dem gesamten Fragenkomplex: BVerfGE 63, 343, 353 ff).

Auf eine solche geschützte Rechtsstellung kann sich die Klägerin indessen nicht berufen. Die Regelung in § 44 Abs 1 SGB X gibt dem Versicherten das Recht, Entscheidungen, durch die ihm Sozialleistungen zu Unrecht verweigert wurden, auch noch nach bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens überprüfen und korrigieren zu lassen. Der Fortbestand dieses Rechtes ist als solcher jedoch nicht gewährleistet. Eine schützenswerte Vertrauensposition ergibt sich erst, wenn der Versicherte im Hinblick auf die Rücknahmemöglichkeit Dispositionen getroffen, also etwas ins Werk gesetzt hat, dem der Gesetzgeber nicht ohne weiteres nachträglich die Grundlage entziehen darf (vgl etwa BSGE 72, 148, 156 f = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff zur Anwendung geänderter Prozesskostenvorschriften auf bereits laufende Verfahren; BVerfG NJW 1993, 1123 = DVBl 1992, 1531 zur Unzulässigkeit eines rückwirkenden Rechtsmittelausschlusses). Das bloße Untätigbleiben im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage und die darauf gestützte Erwartung, einen Antrag oder Rechtsbehelf auch später noch anbringen zu können, wird dagegen durch die Verfassung nicht geschützt. Daran ändern auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nichts. Denn für den behaupteten Verzicht der Klägerin auf eine Anfechtung der Leistungsbescheide war nicht die Gewährleistung des Anspruchs auf eine Zugunstenentscheidung in § 44 Abs 1 SGB X, sondern die Ankündigung der Spitzenverbände ausschlaggebend, sich im Falle der Verfassungswidrigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen auf die Bestandskraft der Bescheide nicht zu berufen.

Da § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V kein Verfassungsrecht verletzt, braucht nicht erörtert zu werden, ob es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Anspruchs aus § 44 Abs 1 SGB X im Hinblick auf die Regelung in § 79 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) überhaupt bedurft hat (zur Frage des Verhältnisses zwischen § 44 Abs 1 SGB X und § 79 Abs 2 BVerfGG: BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 42 ff mwN) und wenn ja, ob der Ausschluss nicht allein deshalb als verfassungskonform bewertet werden müsste, weil das BVerfG selbst in seinen Hinweisen an den Gesetzgeber eine Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ausdrücklich nur für Lohnersatzleistungen vorgeschrieben hat, über deren Gewährung zuvor noch nicht bestandskräftig entschieden war (in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R - mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).

Das Landessozialgericht (LSG), an das die Sache gemäß § 170 Abs 4 SGG zurückverwiesen wurde, wird zu prüfen haben, ob die Klägerin in den jeweils maßgebenden Bemessungszeiträumen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hat. Des Weiteren ist zu klären, wann und in welcher Form ihr das Krankengeld bewilligt worden ist und ob sie eine den Anforderungen des § 66 Abs 1 SGG genügende Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat. Soweit die einschlägigen Verwaltungsakte am 28. Juli 1998 noch nicht unanfechtbar waren, ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und sodann über das Klagebegehren in der Sache zu entscheiden.

Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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