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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: B 11 AL 73/99 R
Rechtsgebiete: Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit


Vorschriften:

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit § 11 Abs. 2 A
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT

Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 15. Februar 2000

Az: B 11 AL 73/99 R

Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin, vertreten durch das Rechtsamt, Yorkstraße 4-11, 10965 Berlin,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Dekarski und Brüning

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) des Beigeladenen.

Der am 7. April 1974 geborene Beigeladene absolvierte seit Februar 1992 eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer bei einem Verein, der neben der Ausbildungsstätte auch Wohneinrichtungen unterhält, in denen die Auszubildenden untergebracht und sozialpädagogisch betreut werden. Der Verein erhielt für die Personal- und Sachkosten, darunter die Verpflegung und Unterkunft der Auszubildenden, vom Kläger als Jugendhilfeträger im streitigen Zeitraum einen Tagespflegesatz von rund 185,00 DM. Für ihre Verpflegung hatten die Auszubildenden, allerdings betreut durch Sozialarbeiter, selbst zu sorgen und bekamen hierfür von dem Verein Verpflegungsgeld ausgezahlt (im streitigen Zeitraum 13,70 DM täglich). Der zunächst in einer betreuten Wohngemeinschaft und ab Februar 1993 in einer betreuten Einzelwohnung untergebrachte Beigeladene hatte sich an den Kosten der gewährten Sachbezüge mit (im streitigen Zeitraum) 220,69 DM monatlich zu beteiligen.

Dem Antrag des Beigeladenen auf Weiterbewilligung von BAB für die Zeit ab 1. Februar 1995 entsprach die Beklagte durch Bescheid vom 20. Oktober 1995 in Höhe von 49,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar bis 6. April 1995 und in Höhe von 89,00 DM monatlich für die Zeit vom 7. April 1995 (Vollendung des 21. Lebensjahres) bis 31. Juli 1995. Hierbei legte die Beklagte neben einem Ausbildungsbedarf für Arbeitskleidung in Höhe von 20,00 DM einen Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 755,00 DM bzw - vom 7. April 1995 an - in Höhe von 795,00 DM zugrunde. Auf den sich daraus ergebenden Gesamtbedarf rechnete sie die Nettoausbildungsvergütung des Beigeladenen in Höhe von 725,26 DM an. Die Auszahlung der bewilligten BAB erfolgte an den Kläger, der im Hinblick auf die von ihm gewährte Jugendhilfe zuvor bereits einen Erstattungsanspruch angemeldet hatte.

Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, der Bedarf für den Lebensunterhalt sei nach den amtlich festgesetzten Kosten zu bemessen, weil der Beigeladene "mit voller Verpflegung" untergebracht sei, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996; Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 27. Juli 1998).

Die vom SG auf Beschwerde zugelassene Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 30. Juli 1999 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der erstattungsberechtigte Kläger sei zwar befugt, den Anspruch des Beigeladenen auf höhere BAB im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen, jedoch stehe dem Beigeladenen keine höhere BAB zu. Die Beklagte habe die Höhe der BAB zutreffend nach Maßgabe des § 11 Abs 4 bzw § 12 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) berechnet, weil es sich um einen Fall anderweitiger Unterbringung handele, nicht dagegen um eine Unterbringung in einem Wohnheim mit voller Verpflegung, so daß die höheren Bedarfssätze gemäß § 11 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 A Ausbildung hier nicht maßgebend seien. Dem Wortlaut nach sei eine betreute Selbstverpflegung etwas anderes als die Gewährung voller Verpflegung. Die Regelungen seien nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht entsprechend anzuwenden, selbst wenn die betreute Selbstverpflegung den gesamten Verpflegungsbedarf decke und vom Aufwand her der Gewährung voller Verpflegung vergleichbar wäre. Denn dies allein begründe keine Verpflichtung der Beklagten, der Berechnung der BAB den erhöhten Bedarfssatz zugrunde zu legen. Voraussetzung dafür sei vielmehr, daß die kostenträchtige Unterbringung der arbeitsförderungsrechtlichen Zielsetzung entspreche, was bei dem bereits volljährigen Beigeladenen, dessen Ausbildungsstätte sich an seinem Wohnort befinde, nicht der Fall sei. Eine aus erzieherischen Gründen gebotene Unterbringung Auszubildender - sei es mit voller Verpflegung, sei es mit betreuter Selbstverpflegung - stehe außerhalb der Zielsetzung der individuellen Förderung der beruflichen Ausbildung durch die Gewährung von BAB, welche darauf abziele, wirtschaftliche Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstünden, zu überwinden. Im Sinne der arbeitsförderungsrechtlichen Zielsetzung der BAB entspreche die Notwendigkeit einer fachlichen Betreuung der Selbstverpflegung bei Volljährigen nicht den Regelverhältnissen, sondern folge vielmehr allein aus erzieherischen Gründen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 2 A Ausbildung. Zur Begründung trägt er vor, der Wortlaut dieser Vorschrift stehe ihrer unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil durch die Auszahlung des Verpflegungsgelds in Verbindung mit der Betreuung durch Sozialarbeiter die "volle Verpflegung" jedenfalls gewährleistet werde. Eine historische Interpretation der Norm stehe einer extensiven Auslegung des Merkmals "volle Verpflegung" ebenfalls nicht entgegen, weil die Änderung der Lebensverhältnisse berücksichtigt werden müßten. Das betreute Wohnen sei als Hilfe zur Erziehung entwickelt worden, um bei einer Heimunterbringung das bevormundende Element mehr in den Hintergrund zu drängen und die Eigenverantwortlichkeit der Heiminsassen zu stärken, damit diese sowohl für ihr Privatleben als auch für ihren Beruf die nötige Sozialkompetenz erwerben würden. Schließlich sei das Klagebegehren auch nach Sinn und Zweck der BAB gerechtfertigt. Die mit der Gewährung von BAB bezweckte berufliche Integration erfordere als unabdingbare Voraussetzung auch und gerade die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse. Eine Förderung der Eigenständigkeit werde durch eine betreute Selbstversorgung jedoch gerade angestrebt, da der Auszubildende eigenverantwortlich - wenn auch gebunden an den Zweck der Nahrungsversorgung - über den konkreten Einsatz der an ihn ausgezahlten Verpflegungsmittel entscheiden könne und die Verpflegung selbst dann durch sozialpädagogische Betreuung gewährleistet werde. Die Unterbringung mit pädagogisch betreuter Selbstversorgung sei ihrer Natur nach doppelfunktional, da sie zum einen der Erfüllung erzieherischer Zwecke diene, zum anderen aber auch die Chancen einer erfolgreichen beruflichen Integration verbessere, wodurch bei einer zeitgleich stattfindenden Ausbildung die arbeitsförderungsrechtliche Zielsetzung erreicht werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 zu verurteilen, dem Beigeladenen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995 Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 11 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 der Ausbildungs-Anordnung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beklagte hat im Wege eines vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses erklärt, den Bedarfssatz um 75,00 DM monatlich zu erhöhen.

II

Die Revision ist unbegründet.

Die Revision ist zulässig, ebenso die Berufung, die das SG nachträglich zugelassen hatte. Zweifelhaft ist indes, ob die Klage zulässig ist. Ausweislich der Anträge, die der Kläger beim LSG und vor dem Senat gestellt hat, macht der Kläger keinen ihm selbst zustehenden Erstattungsanspruch geltend, etwa den Anspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers auf Erstattung erbrachter Sozialleistungen gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, der ohne Vorverfahren zum Gegenstand der Klage gemacht werden kann, sondern den Anspruch auf BAB des Beigeladenen, also einen nicht dem Kläger zustehenden Anspruch. Eine Befugnis hierzu ergibt sich aus § 97 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hiernach kann der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen, dh als Prozeßstandschafter des eigentlich Berechtigten auftreten. Da dem Jugendhilfeträger nicht mehr Rechte als dem Berechtigten zustehen, muß insoweit das Vorverfahren eingehalten werden mit der Folge, daß mit der Rücknahme einer solchen Klage der angefochtene ablehnende Verwaltungsakt bestandskräftig wird. Diese Klagebefugnis dient zumindest auch der Realisierung des Nachrangs und steht damit in Konkurrenz zur Geltendmachung eigener Erstattungsansprüche des Jugendhilfeträgers. Da allgemein für Klagen gilt, daß ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein muß, dürfte dem Kläger, soweit es um die Realisierung des Nachrangs geht, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 97 SGB VIII fehlen, wenn lediglich abgeschlossene Zeiten betroffen sind und auf Erstattung geklagt werden könnte. Denn auch für den Jugendhilfeträger gilt, daß er Rechtsschutz nur auf dem einfachsten Weg suchen darf. Da die Ausbildung des Beigeladenen abgeschlossen war, und der Kläger Erstattungsklage erheben konnte, dürfte die Klage nach § 97 SGB VIII schon im Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig gewesen sein (vgl zum Verhältnis von Erstattungsanspruch und der Feststellung der Sozialleistung ohne Mitwirkung des Berechtigten aber auch BSGE 82, 112, 116 = SozR 3-5910 § 91a Nr 4 mwN).

Hinzu kommt im vorliegenden Falle, daß der mit der Leistungsklage angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden sein dürfte. Der Kläger hat den Bescheid zwar rechtzeitig angefochten. Er hat indes vor dem SG diesen Klaganspruch fallengelassen, indem er in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 1998 die Klage geändert und zum Erstattungsanspruch übergegangen ist. Erst vor dem LSG, nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 29. März 1999, ist der Kläger auf den anfänglichen Klagantrag wieder zurückgekommen. Zwar kann eine Klage auch in der Berufung geändert werden; zulässig ist die geänderte Klage indes nur, wenn das Vorverfahren eingehalten ist. Hieran dürfte es aber fehlen, nachdem der Kläger vor dem SG die Klage geändert und damit den ursprünglichen Klagantrag fallengelassen hatte; denn damit dürfte der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden sein.

Doch kann das auf sich beruhen. Denn ungeachtet der Frage, ob es schon aus formellen Gründen bei der Maßgeblichkeit des mit der Leistungsklage angefochtenen Bescheides zu bleiben hat, ist dies der Fall, weil der Beigeladene keinen Anspruch auf höhere BAB hat. Durch einen Ausspruch des Senats in der Sache werden prozessuale Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt, denn für die Bindungswirkung der durch Klagabweisung bestätigten Ablehnungsbescheide der BA ist es unerheblich, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist (in diesem Sinne bereits BSG SozR 4100 § 41 Nr 47 mwN; Urteile des Senats vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 - und vom 18. September 1997 - 11 RAr 23/97 -).

Im Rahmen der Förderung der beruflichen Bildung (§§ 33 ff Arbeitsförderungsgesetz <AFG>) gewährt die BA unter bestimmten, in § 36 AFG im einzelnen geregelten Grundvoraussetzungen ua Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung, wobei sie durch § 39 AFG (nach näherer Maßgabe des Satzes 2 dieser Vorschrift) ermächtigt ist, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung zu bestimmen. Zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung gehört ua die Förderung der beruflichen Ausbildung (§§ 40 bis 40c AFG). Nach § 40 AFG (hier anwendbar in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, BGBl I 2353, BGBl I 1994 72) gewährt die BA Auszubildenden BAB ua für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der BA die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Abs 1 Satz 1). Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine BAB grundsätzlich nur gewährt, wenn der Auszubildende (1.) außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und (2.) die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Abs 1 Satz 2). Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch ua dann nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat (Abs 1 Satz 3).

Ob die Beklagte ggf zu höheren Leistungen verpflichtet ist, hängt davon ab, ob sie in dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des abgegebenen Teilanerkenntnisses einen zutreffenden Bedarf zugrunde gelegt hat. Nach § 40 Abs 1a Satz 1 AFG wird BAB für den Lebensunterhalt und - soweit hier von Bedeutung - für die Ausbildung gewährt (Bedarf). Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind dabei Kosten für Lernmittel nicht zu berücksichtigen (§ 40 Abs 1a Satz 3 AFG). Der Bedarf wird, soweit er nicht in Abs 1b (der nur für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gilt) festgelegt ist, von der BA durch Anordnung bestimmt (§ 40 Abs 1a Satz 2 AFG). Die Höhe des zugrunde zu legenden Bedarfs ergibt sich danach hier aus den §§ 9 ff der aufgrund des § 39 iVm § 191 Abs 3 AFG erlassenen A Ausbildung (vom 31. Oktober 1969, ANBA 1970, 213 hier anwendbar idF der 30. Änderungsanordnung vom 15. Oktober 1992, ANBA 1993, 85).

Entgegen der Auffassung des Klägers war der für den Beigeladenen in der streitigen Zeit maßgebende Bedarf nicht dem § 11 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 A Ausbildung zu entnehmen. Nach diesen - gleichlautenden - Vorschriften werden bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft zzgl 140,00 DM monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Eine Unterbringung iSd § 11 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 A Ausbildung lag indes beim Beigeladenen nicht vor. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob schon der Wortlaut der Regelung die Möglichkeit ausschließt, das Wohnen in einer betreuten Einzelwohnung, in der die Verpflegung - wenn auch unter Einsatz hierfür gewährter Mittel und unter sozialpädagogischer Anleitung - selbst beschafft und zubereitet werden muß, als Unterbringung iSd genannten Vorschrift zu behandeln. Denn jedenfalls hat die Beklagte für die Kosten der sozialpädagogisch betreuten Unterbringung des Beigeladenen deshalb nicht aufzukommen, weil diese Kosten auf Gründen beruhen, die nach Sinn und Zweck der maßgebenden Vorschriften nicht zu einer Förderung im Rahmen der BAB führen. Kosten für den Lebensunterhalt - und damit auch für die Unterbringung - sind nämlich bei der Ermittlung des für die Gewährung von BAB maßgebenden Bedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie durch die Berufsausbildung verursacht sind.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, ist die Höhe der BAB von Gesetzes wegen am ausbildungsbedingten Bedarf auszurichten, dh unter Ausklammerung von Kosten, die aus erzieherischen oder sonstigen Gründen entstehen. So hat das Gericht bereits mit Urteil vom 19. Dezember 1973 (BSGE 37, 64 ff = SozR Nr 1 zu § 11 A Ausbildung) erkannt, daß Heimunterbringungskosten nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Auszubildende aus seinem Elternhaus aus erzieherischen Gründen entfernt und in einem Heim untergebracht worden ist. Heimunterbringungskosten sind danach nur zu berücksichtigen, wenn sie durch die Berufsausbildung entstanden sind und unmittelbar mit ihr zusammenhängen, was im Fall des § 11 A Ausbildung nur zutrifft, wenn die Berufsausbildung nicht am Wohnort der Eltern oder in zumutbarer Nähe möglich ist oder überhaupt kein Elternhaus besteht. Die Rechtsprechung, wonach nur ausbildungsbedingte und somit in den Aufgaben- und Risikobereich der BA (vgl § 3 AFG) fallende Unterbringungskosten zu berücksichtigen sind, hat das BSG in späteren Entscheidungen bekräftigt (vgl SozR 4440 § 11 Nr 1 - zur Unterbringung in einem Jugenddorf - und Nr 2 - zur Unterbringung in einem Jugendheim -; vgl auch SozR 4440 § 16 Nr 4 - auswärtige Unterbringung während einer im Zusammenhang mit einer Drogenentziehungstherapie begonnenen Ausbildung - und SozR 3-4440 Nr 1 - Unterbringung bei Pflegeeltern -). Auch im Zusammenhang mit den Kosten der Heimunterbringung von Behinderten hat das BSG (SozR 3-4100 § 58 Nr 1) entschieden, daß die BA grundsätzlich nur für die berufliche Bildung und nicht auch für die soziale Betreuung und Persönlichkeitsbildung zuständig ist.

An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten, denn es gibt keinen überzeugenden Grund, den Auszubildenden, seine Eltern oder den Jugendhilfeträger zu Lasten der Beitragszahler zur BA, dh der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, von Kosten dieser Art zu entlasten, die typischerweise die Allgemeinheit, dh die Steuerzahler treffen. Im übrigen hat auch der Bundesgesetzgeber angesichts der seit einem Vierteljahrhundert ständigen Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, die entsprechenden Vorschriften insoweit zu ändern.

Keine diesbezügliche Änderung der Gesetzesregelung enthält die Einfügung des § 40c AFG durch das 8. AFG-Änderungsgesetz vom 14. Dezember 1987 (BGBl I 2602). Danach gehört es zwar im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Bildung auch zu den gesetzlichen Aufgaben der BA, die Berufsausbildung von ua sozial benachteiligten Auszubildenden zu fördern. Für das Begehren des Klägers, dem Beigeladenen höhere BAB zu bewilligen, läßt sich daraus indes nichts gewinnen. Denn auch bei den Zuschüssen zur Berufsausbildung nach § 40c AFG stehen - wenngleich zielgruppenbezogen - arbeitsmarktliche Zielsetzungen im Vordergrund (vgl zur Funktion der Regelung Gagel/ Fuchsloch, AFG, § 40c RdNr 1 bis 4). Im übrigen erfolgt die Mittelgewährung nach § 40c AFG nicht durch Leistungen an die Auszubildenden, sondern ausschließlich durch Zuschüsse an die ausbildenden Betriebe, an Maßnahmeträger der überbetrieblichen Berufsausbildung sowie an Maßnahmeträger ausbildungsbegleitender Hilfen. Aus diesem Grund geht der Hinweis in der Revisionsbegründung auf die §§ 242 bis 246 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fehl, soweit der Kläger daraus etwas für den streitigen Anspruch auf höhere BAB herleiten möchte. Denn der Kläger übersieht dabei, daß die §§ 240 bis 247 SGB III die Nachfolgeregelungen zu § 40c AFG darstellen und zum 6. Kapitel des SGB III - Leistungen an Träger - gehören. Die Förderung (ua) sozial benachteiligter Auszubildender (§ 242 SGB III) erfolgt gemäß § 240 SGB III nach wie vor durch Zuschüsse an die Träger der beruflichen Ausbildung. Dagegen beziehen sich die vom Kläger angeführten Vorschriften nicht auf die - nunmehr in den §§ 59 ff SGB III geregelte - BAB für Auszubildende.

Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, gegen welches begründete Verfahrensrügen nicht vorgebracht sind, folgte die Unterbringung in der betreuten Wohnform allein aus erzieherischen Gründen. Das Begehren des Klägers, dem Beigeladenen für die streitige Zeit BAB gemäß § 11 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 A Ausbildung zu gewähren, kann nach alledem keinen Erfolg haben. Ferner steht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte sich zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs von 75,00 DM nach Abs 4 der §§ 11 und 12 A Ausbildung verpflichtet hat, dem Kläger auch aus anderen Gründen keine höhere BAB zu.

Die Revision des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz. Es bestand keine Veranlassung, Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene sich nicht am Verfahren beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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