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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: B 11a/11 AL 47/04 R
Rechtsgebiete: SGB III


Vorschriften:

SGB III § 37b
SGB III § 140
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 25. Mai 2005

Az: B 11a/11 AL 47/04 R

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel, die Richter Dr. Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtliche Richterin Setz und den ehrenamtlichen Richter Bungart

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 2004 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Der Kläger war im Jahre 2003 im Hotel seiner Schwester als Küchenchef beschäftigt. Mit einem dem Kläger am 15. Oktober 2003 ausgehändigten Schreiben kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 16. November 2003. Laut Arbeitsbescheinigung vom 27. Oktober 2003 wurde eine Wiedereinstellung am 20. Dezember 2003 angekündigt. Am 14. November 2003 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt zum 17. November 2003 arbeitslos und beantragte Alg. Die Arbeitgeberin hatte den Kläger nicht über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt aufgeklärt, da sie nach ihren Angaben hiervon selbst keine Kenntnis hatte. In den Jahren zuvor (ab 1983) war der Kläger ebenfalls regelmäßig im Herbst entlassen worden, um dann kurz vor Weihnachten wieder eingestellt zu werden.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2003 "ergänzend" zu einem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei seiner Pflicht, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Vielmehr sei die Meldung um 23 Tage zu spät erfolgt. Sein Anspruch auf Leistungen mindere sich deshalb um 35 Euro pro Tag, insgesamt um 805 Euro (23 Tage x 35 Euro). Die Minderung erfolge durch Abzug von je 20,14 Euro von der täglichen Leistung. Im Übrigen bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. November 2003 Alg ab 17. November 2003 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 595 Euro; in diesem Bescheid waren der wöchentliche Leistungssatz von 282,03 Euro und der sich nach Abzug der Minderung um täglich 20,14 Euro ergebende wöchentliche Zahlbetrag von 141,05 Euro ausgewiesen. Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 19. November 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück.

Ab 20. Dezember 2003 nahm der Kläger im selben Betrieb die Arbeit wieder auf und meldete sich beim Arbeitsamt ab. Bis einschließlich 19. Dezember 2003 war sein Alg-Anspruch entsprechend den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 19. November 2003 um insgesamt 664,62 Euro (33 Tage x 20,14 Euro) gekürzt worden.

Das Sozialgericht (SG) hat der auf Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2003 gerichteten Klage stattgegeben (Gerichtsbescheid vom 5. März 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Juni 2004). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich im Sinne von § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) arbeitsuchend gemeldet. Der Begriff der Unverzüglichkeit erfordere nach § 121 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Daraus folge, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt werde. Der Fahrlässigkeitsvorwurf könne im Zivilrecht (vgl § 276 Abs 1 Satz 2 BGB) nicht dadurch entkräftet werden, dass sich der Schuldner auf fehlende Kenntnis berufe; dieser Maßstab sei auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten der Regelung zur Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung (§ 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III) zum 1. Januar 2003 und dem hinausgeschobenen Inkrafttreten der Sanktionsregelungen (§§ 37b, 140 SGB III) zum 1. Juli 2003 sei dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften habe geben wollen. Mit dem Vorbringen, er habe von der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nichts gewusst, könne der Kläger nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III sei eine allgemeine Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis und für die Verletzung einer Obliegenheit sei unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht bekannt gewesen sei. Auch im Arbeitsförderungsrecht gelte der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten stehe, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und dass Unkenntnis Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldige, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung offen gestanden habe. Daran ändere auch die entgegen § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III unterlassene Information durch die Arbeitgeberin nichts. Bei der Festlegung der Minderung nach § 140 Satz 2 SGB III unter Ansatz von 23 Verspätungstagen habe die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zugebilligt und damit die großzügigste von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten gewählt. Auch rechnerisch sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 37b und 140 SGB III. Der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit sei in § 121 BGB keineswegs abschließend definiert. Das LSG selbst spreche von einer Umschreibung; es frage sich, ob ein "Normalbürger" etwas mit Umschreibungen anfangen könne. Hinzu komme, dass auch für Juristen nicht nachzuvollziehen sei, weshalb im Gesetzestext nur von "unverzüglich" die Rede und nicht eine konkrete, zeitlich angemessen dimensionierte Frist vorgegeben worden sei. Es fehle im vorliegenden Fall sowohl an schuldhaftem Zögern als auch sonst an einem Fahrlässigkeit begründenden Verhalten. Die Berücksichtigung eines Verschuldensmaßstabes sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, geboten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 9. Juni 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 5. März 2004 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das LSG habe zutreffend entschieden. Um dem Willen des Gesetzgebers zur Geltung zu verhelfen, müsse der Terminus "unverzüglich" entsprechend § 121 Abs 1 Satz 1 BGB umschrieben werden. Unerheblich müsse schon wegen der Publizitätswirkung des Bundesgesetzblatts sein, ob dem Kläger seine Pflicht bekannt gewesen sei oder nicht.

II

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

1. Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), die im Ergebnis auf Zahlung von Alg in ungeminderter Höhe gerichtet ist (vgl Urteil des Senats vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Gegenstand des Verfahrens und damit auch des Revisionsverfahrens ist das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben der Beklagten vom 19. November 2003 und der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2003, die eine rechtliche Einheit bilden (vgl BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger im Widerspruchsverfahren und in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich nur gegen das die Minderung (als solche) nach §§ 37b, 140 SGB III regelnde Schreiben der Beklagten vom 19. November 2003 gewandt hat. Dieser Bescheid nimmt jedoch ausdrücklich nur "ergänzend" auf den die Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid Bezug, der seinerseits hinsichtlich der "Minderung nach § 140 SGB III" auf ein "gesondertes Schreiben" verweist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger beide Bescheide angreifen will und die Zahlung von Alg in ungeminderter Höhe begehrt, zumal er in seinen Schriftsätzen ausdrücklich die Zahlung des von der Beklagten genannten Gesamtminderungsbetrages von 805 Euro verlangt hat.

2. Nach den bislang vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Alg in ungeminderter Höhe zusteht.

a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Minderung ist § 140 SGB III in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S 4607). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat, eine Minderung des Alg vorgesehen, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. § 37b SGB III - ebenfalls in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (aaO) - begründet in seinem Satz 1 für Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Die §§ 37b und 140 SGB III finden auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Denn die Vorschriften erfassen jedenfalls alle Sachverhalte, bei denen Personen ab dem 1. Juli 2003 von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erlangen (weitergehend Coseriu/Jacob in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 37b RdNr 21).

b) Die "objektiven" Voraussetzungen für eine frühzeitige Meldung des Klägers haben nach den vom LSG festgestellten Tatsachen vorgelegen. Das nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete am 16. November 2003, wovon der Kläger bereits mit Aushändigung des Kündigungsschreibens am 15. Oktober 2003 Kenntnis erhielt. Der Kläger meldete sich jedoch erst am 14. November 2003 arbeitsuchend. Die Wiedereinstellungsankündigung zum 20. Dezember 2003 ändert an seiner Meldepflicht nichts, da er kein fest vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte (vgl dazu Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar 2005, § 37b RdNr 5 mwN).

c) Gleichwohl kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg wegen verspäteter Meldung vorliegen. Denn der Senat folgt nicht der Ansicht des LSG, der Kläger könne mit seinem Vorbringen nicht gehört werden, er habe von der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nichts gewusst, und bei einer Obliegenheit sei die Kenntnis des Versicherten unerheblich. Da nach ausdrücklicher Regelung in § 37b Satz 1 SGB III die Meldung beim Arbeitsamt "unverzüglich" nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen hat und hinsichtlich des Merkmals "unverzüglich" auf die Legaldefinition des § 121 Abs 1 Satz 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zurückzugreifen ist, führt die unverschuldete Unkenntnis über die Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung zum Ausschluss der Rechtsfolgen des § 140 SGB III (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Bereits im Rahmen der Anwendung des § 121 Abs 1 Satz 1 BGB ist anerkannt, dass ein Rechtsirrtum den Vorwurf entkräften kann, es handle sich um "schuldhaftes Zögern". Darüber hinaus sprechen aber insbesondere systematische Gründe sowie Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III dafür, dass der Arbeitnehmer seine versicherungsrechtliche Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Frist beim Arbeitsamt meldet, wobei - wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts, anders als nach dem BGB - bei dieser verhaltenssteuernden Regelung ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen ist (vgl zB BSG SozR 4100 § 152 Nr 10 mwN). Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 81/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) näher begründet. Auf die Ausführungen in dem vorbezeichneten Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Einsichtsvermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei dem zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat.

3. Diese Prüfung wird das LSG nachzuholen haben. Das LSG ist bei seiner Entscheidung nicht von einem subjektiven, sondern von einem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab ausgegangen, wie schon der Hinweis auf § 276 Abs 1 Satz 2 BGB deutlich macht. Auch die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Beantwortung der Frage zu, ob den Kläger ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft oder nicht. Soweit an einzelnen Stellen der Begründung des LSG von fahrlässigem Handeln die Rede ist, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, das LSG habe auch eine vom Kläger subjektiv verschuldete Unkenntnis bejaht, wobei im Übrigen ein möglicher Widerspruch zu der Feststellung aufzuklären wäre, wonach die Arbeitgeberin des Klägers diesen gerade nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung informiert hatte. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob die in der Arbeitsbescheinigung enthaltene Wiedereinstellungsankündigung gegen ein Verschulden sprechen könnte. Ein Verschulden des Klägers lässt sich schließlich nicht den Hinweisen des LSG auf die Möglichkeit der Information durch Medienberichte oder ein Ersuchen um Beratung entnehmen; insoweit hat der Senat im Urteil vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 81/04 R) klargestellt, dass eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen, nicht besteht.

Da die Sache ohnehin an das LSG zurückzuverweisen ist, damit dieses die noch fehlenden Feststellungen trifft, erhält es dabei auch Gelegenheit, näher darauf einzugehen, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbar im Sinne von arbeitsbereit und arbeitsfähig war (vgl § 119 Abs 3 und Abs 4 Nr 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung); eine diesbezügliche Prüfung liegt im konkreten Fall nahe, da Verfügbarkeit bzw Arbeitsbereitschaft bei etwaiger Bindung an den Betrieb der Schwester des Klägers grundsätzlich nur bei Bereitschaft der Lösung vom bisherigen Betrieb bejaht werden kann (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 16 zu § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2a Arbeitsförderungsgesetz).

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.



Ende der Entscheidung

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