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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: B 12 KR 2/00 R
Rechtsgebiete: SGB IV, SGB VI


Vorschriften:

SGB IV § 28b Abs 1
SGB IV § 28h
SGB VI § 203
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 12. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 2/00 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Techniker-Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000 durch den Richter Balzer - als Vorsitzenden - , die Richterin Harbeck und den Richter Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Zähringer und Kovar

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger verlangt von der Beklagten, daß diese als Einzugsstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) weiteres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt meldet.

Die Arbeitgeberin des Klägers, eine GmbH, war seit Juni 1993 nicht mehr in der Lage, den Kläger zu beschäftigen und kündigte ihm. Das Arbeitsgericht (ArbG) verurteilte die Arbeitgeberin rechtskräftig, an den Kläger für Juli bis Dezember 1993 Arbeitsentgelt sowie eine Urlaubsabgeltung zu zahlen (Urteil vom 27. April 1994). Eine andere Kammer des ArbG stellte im Kündigungsschutzprozeß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 fest (Urteil vom 25. November 1993), jedoch änderte das Landesarbeitsgericht (LAG) dieses Urteil rechtskräftig dahin ab, daß das Arbeitsverhältnis nur bis zum 30. September 1993 bestanden habe (Urteil vom 28. Juli 1994). Nach Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom Mai 1994 mangels Masse wurde die Arbeitgeberin aufgelöst und am 3. Februar 1997 im Handelsregister gelöscht.

Die Beklagte teilte der BfA zuletzt nach mehreren Korrekturen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1993 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 46.433 DM mit. Diesen Betrag berücksichtigt die BfA bei der Rente des Klägers. In ihm sind für die Zeit seit dem 1. Juli 1993 die vom ArbG für die Monate Juli bis September 1993 ausgeurteilten monatlichen Arbeitsentgelte und der volle Betrag der ausgeurteilten Urlaubsabgeltung enthalten.

Der Kläger machte im Juni 1997 bei der Beklagten geltend, diese habe der BfA als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zusätzlich den vom ArbG für die Monate Oktober bis Dezember 1993 als Arbeitsentgelt zugesprochenen Betrag von 13.857 DM (3 x 4.619 DM) zu melden. Er wies zur Begründung seines Anspruchs auf die Stellung der Beklagten als Einzugsstelle hin. Die Beklagte lehnte die Meldung von zusätzlichem Arbeitsentgelt mit Bescheid vom 30. Juni 1997 und Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1998 ab. Die Beschäftigung des Klägers habe zum 30. September 1993 geendet. Für die Zeit danach bestehe kein Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10. September 1998 abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe am 30. September 1993 geendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei der Kläger nicht beschäftigt worden. Die arbeitsgerichtliche Verurteilung zur Entgeltzahlung bis Dezember 1993 begründe kein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die BfA beigeladen und die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. Oktober 1999 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 28b Abs 1 und § 28h des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Arbeitnehmer hätten einen Anspruch gegen die Einzugsstelle auf "richtige" Meldung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, unabhängig von der Frage, ob die Beiträge beigetrieben werden könnten. Die Einzugsstelle könne vom Arbeitnehmer trotz § 203 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) verpflichtet werden, eine Meldung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt an den Rentenversicherungsträger vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 25. Oktober 1999 und das Urteil des SG vom 10. September 1998 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 zu verpflichten, für Oktober bis Dezember 1993 weitere 13.857 DM als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt festzustellen und der Beigeladenen zu melden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, Versicherte seien grundsätzlich berechtigt, die Abgabe einer Meldung zur Sozialversicherung durch die Einzugsstelle gerichtlich geltend zu machen. Komme der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, Meldungen vollständig, richtig und rechtzeitig zu erstatten, und könne die Einzugsstelle ihn zB nach Schließung des Unternehmens wegen Insolvenz zur Abgabe einer Meldung auch nicht mehr verpflichten, müsse sie die Meldepflichten des Arbeitgebers übernehmen.

II

Die Revision des Klägers war zurückzuweisen.

1. Die Klage ist zulässig. Die Einzugsstelle hat sich im Ergebnis zu Recht auf das Begehren des Klägers eingelassen und seinen Antrag sachlich beschieden. Zwar geht es dem Kläger letztlich darum, seine Rente durch die Berücksichtigung weiterer versicherter Arbeitsentgelte zu erhöhen. Das LSG hat hieraus aber verfahrensfehlerhaft den Schluß gezogen, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für seine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Meldung höheren Arbeitsentgelts. Dieses Verfahren könne nicht zur abschließenden Klärung seiner Beitragszeiten führen. Der Streit darüber, ob über die gemeldeten Zeiten hinaus Beitragszeiten anzuerkennen seien, sei nach § 203 SGB VI im Verhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem zu entscheiden. Das LSG hat bei seiner Entscheidung nur den Wortlaut des Klage- und Berufungsantrags berücksichtigt, der nur auf die Meldung zusätzlichen Arbeitsentgelts gerichtet war. Es war aber an diesen Antrag nicht gebunden, sondern hätte nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über den vom Kläger erhobenen Anspruch entscheiden müssen. Dieser ging nicht nur auf die isolierte Meldung weiteren Arbeitsentgelts, die das Gesetz so nicht vorsieht, sondern dahin, daß die Beklagte als Einzugsstelle seine Versicherungspflicht und zusätzliches Arbeitsentgelt feststellt sowie diese Daten an die Beigeladene weiterleitet. Einen Anspruch hierauf sieht das Gesetz jedenfalls der Art nach vor. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Begehren des Klägers auch sachlich begründet ist (dazu unter 2.).

Meldungen nach § 28a SGB IV ua über die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat grundsätzlich nur der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle abzugeben. Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, daß in den Arbeitgebermeldungen die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind. Außerdem hat sie diese Meldung dem Rentenversicherungsträger weiterzuleiten (§ 28b Abs 1 SGB IV). Ihre Überprüfungspflicht erstreckt sich zunächst nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen (zB richtige Versicherungsnummer, widerspruchsfreie Angabe von Beschäftigungszeiten, Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe, wenn zB für einen als Arbeitnehmer beschäftigten Rentenbezieher noch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Arbeitgebermeldung gibt § 28b SGB IV der Einzugsstelle nicht die Befugnis, eine von ihr selbst korrigierte Meldung an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten oder den Arbeitgeber zu verpflichten, eine Meldung über die Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers oder eines bestimmten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu erstatten. Auch die Zweite Datenerfassungs-Verordnung (DEVO) vom 29. Mai 1980 (BGBl I 593) und die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung (DÜVO) vom 29. Mai 1980 (BGBl I 616) oder die nunmehr geltende Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜVO) vom 10. Februar 1998 enthielten und enthalten keine solche Befugnis. Das Recht und die Pflicht, eine Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zu treffen, steht der Beklagten im Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV zu. Die Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 SGB IV ist den übrigen Beteiligten und beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag damit auch dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen (BSGE 84, 136, 141, 144 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 33, 36). Ist die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts festgestellt, kann die Einzugsstelle die festgestellten Daten auch ohne entsprechende Meldung des Arbeitgebers an den Rentenversicherungsträger weiterleiten. Ein isolierter Anspruch des Arbeitnehmers auf Meldung des "richtigen" Arbeitsentgelts ohne vorherige Entscheidung nach § 28h Abs 2 SGB IV besteht dagegen nicht. Einen solchen isolierten Anspruch hat der Kläger hier auch nicht geltend gemacht. Er hatte bereits im Verwaltungsverfahren ein Tätigwerden der Beklagten als Einzugsstelle beansprucht. Sein Antrag an die Einzugsstelle, ein Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an den Rentenversicherungsträger zu melden, war daher als Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht dieses Arbeitsentgelts nach § 28h Abs 2 SGB IV anzusehen. Diesen Anspruch hatte er auch noch nach der Insolvenz seiner Arbeitgeberin. Er entfiel auch nicht dadurch, daß die Arbeitgeberin im Jahr 1997 im Handelsregister gelöscht wurde.

Entgegen der Ansicht des LSG entfällt das Interesse der Versicherten an der Feststellung des beitragspflichtigen Entgelts im Einzugsstellenverfahren und der Weiterleitung der von der Einzugsstelle festgestellten Daten an den Rentenversicherungsträger nicht dadurch, daß nach § 203 Abs 1 SGB VI Beschäftigungszeiten vom Rentenversicherungsträger als Beitragszeit anzuerkennen sind, wenn die Versicherten glaubhaft machen, daß sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 203 Abs 1 SGB VI) oder der Arbeitnehmeranteil vom Lohn abgezogen worden ist (Abs 2 aaO). Zwar führt ein erfolgreiches Verfahren nach § 203 SGB VI dazu, daß im Versicherungsverlauf Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung und das versicherte Entgelt in bestimmter Höhe festgestellt werden. Für eine Glaubhaftmachung nach § 203 SGB VI ist aber von vornherein nur Raum, wenn der Beschäftigte eine Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder einen Lohnabzug von Arbeitnehmeranteilen für bestimmte Beschäftigungszeiten zumindest behaupten will. Dies ist hier nicht der Fall.

Ist der Arbeitnehmer mangels Einblick in die Lohnunterlagen des Arbeitgebers nicht in der Lage, Angaben über die Beitragsentrichtung zu machen, oder weiß er, daß bisher keine Beiträge gezahlt oder ihm jedenfalls Arbeitnehmeranteile nicht vom Arbeitsentgelt abgezogen worden sind, kann er sich nur an die Einzugsstelle wenden. Diese muß dann feststellen, ob der Beschäftigte in bestimmten Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig beschäftigt war und in welcher Höhe für ihn Beiträge zu zahlen waren.

2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Ergeben die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Revision zurückzuweisen (vgl § 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Klage wie hier zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat (siehe 1.), das Revisionsgericht jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Klage als unbegründet beurteilt (vgl BGHZ 46, 281, 283 f; BVerwG MDR 1972, 264; BVerwG DVBl 1981, 495, 496 jeweils mwN). Dies ist der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiteren beitragspflichtigen Entgelts. Er war von Oktober bis Dezember 1993 nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, jetzt § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Sie setzt, sofern nicht Sondertatbestände wie zB § 7 Abs 1a SGB IV (Freistellung von der Arbeit bei flexibler Arbeitszeitgestaltung) erfüllt sind oder Annahmeverzug vorliegt, regelmäßig eine tatsächliche Arbeitsleistung in einem zumindest faktischen Arbeitsverhältnis voraus (hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieran fehlt es. Der Kläger ging vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993 einer Beschäftigung nicht nach. Er hatte seine tatsächliche Arbeitsleistung bereits im Juni 1993 eingestellt. Ein zur Versicherungspflicht führender Annahmeverzug seiner Arbeitgeberin, wie ihn das ArbG angenommen hat, endete spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1993 (vgl BSGE 59, 183, 185 = SozR 4100 § 168 Nr 19; BSG SozR 2400 § 2 Nr 25 S 42 zur Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses bei Annahmeverzug des Arbeitgebers). Dabei ist entgegen der Ansicht der Revision für die Frage, wann das Arbeitsverhältnis des Klägers endete, nicht auf das Urteil des ArbG vom 27. April 1994 (4 Ca 3547/93) abzustellen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird zwar angegeben, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. Dezember 1993 fortbestanden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, denn Streitgegenstand dieses Verfahrens war lediglich ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin. Ausführungen des ArbG in den Entscheidungsgründen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses binden die Parteien nicht und nehmen an der Rechtskraft dieses Urteils nicht teil. Abzustellen ist vielmehr auf das Urteil des LAG vom 28. Juli 1994. In diesem Verfahren ging es um die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hierzu hat das LAG festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers lediglich bis zum 30. September 1993 bestand. Diese Feststellung ist in Rechtskraft erwachsen und für die Parteien des Arbeitsvertrages bindend. Die Beklagte hat für Oktober bis Dezember 1993 das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigung und beitragspflichtigen Arbeitsentgelts daher zutreffend verneint und eine entsprechende Feststellung abgelehnt. Ein titulierter Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt allein begründet weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung noch verkörpert er beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Nach allem war die Revision des Klägers zurückzuweisen. Allerdings ließ sich nicht aufrechterhalten, daß das LSG die Klage als unzulässig abgewiesen und den Tenor des sozialgerichtlichen Urteils neu gefaßt hat. Insoweit war der Tenor des Berufungsurteils zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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