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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: B 12 KR 26/98 R
Rechtsgebiete: SGB V


Vorschriften:

SGB V § 5 Abs 1 Nr 11
SGB V § 5 Abs 2 Satz 1
SGB V § 5 Abs 1 Nr 1
SGB V § 10
SGB V § 237
SGB V § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 17. Juni 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 26/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Kolumbusstraße 2, 30519 Hannover,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtliche Richterin Müller und den ehrenamtlichen Richter Zähringer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. September 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die im August 1935 geborene Klägerin nahm am 1. Juli 1950 erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Sie war vom 1. Juli 1950 bis 30. Juni 1960 beschäftigt und versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vom 1. Oktober 1962 bis 31. Juli 1972 bestand für sie ein Anspruch auf Familienhilfe aus der Versicherung ihres Ehemannes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1974 war die Klägerin erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Januar 1975 bis zum 1. Januar 1978 bestand für sie Anspruch auf Familienhilfe aus der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes bei der Techniker-Krankenkasse (TKK). Vom 2. Januar 1978 bis zum 10. April 1995 war sie wieder versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. April 1995 Altersrente von August 1995 an. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 1995 und Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1995 die Pflichtversicherung der Klägerin in der KVdR ab. Die nach § 5 Abs 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erforderliche Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt. In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens, die für die Klägerin am 19. November 1972 begonnen habe, hätten mindestens 7.361 Tage Pflichtversicherungszeit nachgewiesen werden müssen. Die Vorversicherung als Pflichtversicherte habe jedoch nur für 7.081 Tage bestanden. Die Zeit der Versicherung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft des Ehemannes bei der TKK vom 1. Januar 1975 bis 1. Januar 1978 sei nicht zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 15. Oktober 1997). Die Zeit der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. Januar 1975 bis 1. Januar 1978 sei nach § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V anzurechnen. Es sei nicht erforderlich, daß die Mitgliedschaft auf einer Pflichtversicherung beruht habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. September 1998). Die Klägerin erfülle die Vorversicherungszeit nicht. Aus dem Zusammenhang des § 5 Abs 2 Satz 1 mit § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) ergebe sich, daß Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied nur anzurechnen seien, wenn der Ehegatte aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied gewesen sei. Das treffe auf den Ehemann der Klägerin nicht zu.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 11 und Abs 2 sowie der §§ 10, 237, 247 SGB V iVm Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Die Entscheidung des LSG beruhe außerdem auf einem Verfahrensmangel. Ihr Ehemann sei immer abhängig beschäftigt und bis zum 31. März 1970 pflichtversichert gewesen. Ab 1. April 1970 habe sein Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten; er sei daher freiwilliges Mitglied der TKK geworden. Zum 1. Januar 1979 sei wegen der Erhöhung der Grenze wieder Versicherungspflicht eingetreten. Dabei sei es bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geblieben. Seither sei ihr Ehemann in der KVdR versichert und weiterhin Mitglied der TKK. Er gehöre daher zu der nach Auffassung des Bundessozialgerichts durch § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des GSG verfassungswidrig benachteiligten Gruppe der abhängig Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei gewesen seien und Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers gehabt hätten. Sie, die Klägerin, erfülle die Voraussetzungen für die KVdR, wenn ihren eigenen Pflichtversicherungszeiten die abgeleiteten Versicherungszeiten hinzugerechnet würden, in denen die freiwillige Versicherung ihres Ehemannes einer Pflichtversicherung von Verfassungs wegen gleichgestellt werden müsse. Das LSG habe seine Aufklärungspflicht nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, indem es die erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 22. September 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 15. Oktober 1997 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Schon aus dem Vorbringen der Klägerin in der Klagschrift habe sich ergeben, daß ihr Ehemann den erstrebten Zustand der Mitgliedschaft in der KVdR erreicht habe. Daher habe das LSG davon ausgehen müssen, daß mangels Grundrechtsverletzung gegenüber dem Ehemann auch eine Verletzung der abgeleiteten Rechte der Klägerin gemäß Art 3 Abs 1 GG ausscheide.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Revision zurückzuweisen ist, weil das angefochtene Urteil zu Recht die Klage abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 29. Mai 1995 bestätigt hat.

1. Einfachrechtlich, dh nichtverfassungsrechtlich, hat die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR allerdings zutreffend verneint. Die Klägerin erfüllt die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR nach § 5 Abs 1 Nr 11 iVm Abs 2 Satz 1 SGB V nicht. Das LSG und die Beklagte sind zutreffend davon ausgegangen, daß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung des Art 1 Nr 1 GSG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) anzuwenden ist. Die Klägerin müßte daher neun Zehntel der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens, dh in der Zeit vom 19. November 1972 bis zur Rentenantragstellung am 11. April 1995, aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V familienversichert gewesen sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Sie war nur vom 19. November 1972 bis 31. Dezember 1974 und vom 2. Januar 1978 bis zum 10. April 1995 pflichtversichert. Die Zwischenzeit vom 1. Januar 1975 bis zum 1. Januar 1978 ist nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht anrechenbar, weil die Klägerin nicht selbst pflichtversichertes Mitglied war und es eine Familienversicherung nach dem erst seit 1989 geltenden SGB V noch nicht gab. Für die Klägerin bestand in dieser Zeit lediglich Anspruch auf Familienhilfe nach § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes. Von diesen insoweit mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der Senat auszugehen (§ 163 SGG). Danach hat die Klägerin eine Vorversicherungszeit aufgrund einer Pflichtversicherung von 7.081 Tagen aufzuweisen. Die Neun-Zehntel-Belegung wäre jedoch erst durch eine entsprechende Vorversicherungszeit von 7.361 Tagen erreicht.

Die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 1. Januar 1978 ist auch nicht nach § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V anrechenbar. Nach dieser Vorschrift steht zwar der nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erforderlichen Mitgliedszeit bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Die Bezugnahme auf die Ehe mit einem Mitglied ist jedoch einschränkend iS einer Ehe mit einem versicherungspflichtigen Mitglied auszulegen (noch offen gelassen in BSGE 78, 297, 311 = SozR 3-2500 § 5 Nr 29 S 115), was auf den Ehemann der Klägerin in der Zeit von Januar 1975 bis Januar 1978 nicht zutraf. Diese einschränkende Auslegung legt schon der Wortsinn des § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V nahe. Wenn "der nach Abs 1 Nr 11 erforderlichen Mitgliedszeit" (dh einer Pflichtmitgliedszeit) "die Zeit der Ehe mit einem Mitglied" gleichsteht, spricht dies dafür, daß es sich um eine Pflichtmitgliedschaft handeln muß. Nur diese Auslegung wird auch Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Sie ist seit Inkrafttreten des SGB V unverändert geblieben. § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der vor 1993 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) ließ noch eine Neun-Zehntel-Belegung mit eigenen oder abgeleiteten Zeiten einer Familienversicherung aufgrund einer freiwilligen Versicherung des Mitglieds (Stammversicherten) genügen. Mit der Regelung des § 5 Abs 2 SGB V wurden Zeiten, in denen es für den nichterwerbstätigen Ehegatten keine Familienversicherung iS des § 10 SGB V gab, dieser aber in der Regel durch einen Anspruch des Stammversicherten auf Familienhilfe abgesichert war, den Zeiten der Familienversicherung ab 1989 gleichgestellt. Sie sollte für den Ehegatten des Stammversicherten lediglich die Anrechnung der Mitgliedszeiten sicherstellen, und zwar ohne Prüfung der Familienhilfeberechtigung nach § 205 RVO im Einzelfall. Die Vorschrift enthielt weder nach ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck eine eigene Aussage über die erforderliche versicherungsrechtliche Grundlage der anrechnungsfähigen Mitgliedschaft des Stammversicherten. Diese ergab sich vielmehr aus § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V aF. Daran hat sich seit Ergänzung der Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V durch das GSG um das Erfordernis der Mitgliedschaft aufgrund einer Pflichtversicherung nichts geändert. Eine andere Auslegung würde zu einer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbaren Besserstellung des Ehegatten gegenüber dem Stammversicherten führen, für den nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nF nur eine auf einer Pflichtversicherung beruhende Mitgliedschaft den Zugang zur KVdR eröffnet (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 30 S 130). Sie wäre auch im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des Art 56 Abs 3 Halbsatz 1 GRG idF des GSG nicht verständlich. Nach Art 56 Abs 1 GRG eröffnet für Personen, die den Rentenantrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt haben, schon die sog Halbbelegung des Erwerbslebens mit Zeiten einer eigenen Mitgliedschaft oder der Ehe mit einem Mitglied den Zugang zur KVdR. Das gilt nach Art 56 Abs 3 Halbsatz 1 GRG idF des GSG nur, wenn die in Abs 1 genannten "Versicherungszeiten", dh auch die beim Ehegatten anrechnungsfähige Mitgliedschaft des Stammversicherten, auf einer Pflichtversicherung beruhen. Wenn dies schon die Überleitungsvorschrift fordert, muß das erst recht für die im Rahmen der Grundnorm des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nF nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift anzurechnende Mitgliedszeit des Stammversicherten gelten.

2. Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Rechtsstreit nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen ist, oder ob die Revision mangels Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Frage zurückzuweisen ist.

Die Klägerin beruft sich für die Anrechnung der Zeit von Januar 1975 bis Januar 1978 auf die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 iVm Abs 2 SGB V darauf, daß ihr damals freiwillig versicherter Ehemann nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei war und den Beitragszuschuß des Arbeitgebers beanspruchen konnte. Die vom erkennenden Senat in Vorlagebeschlüssen an das BVerfG vertretene Auffassung, daß der Ausschluß der Zeit einer freiwilligen Versicherung dieser Arbeitnehmer von der Vorversicherungszeit beim Zugang des Mitglieds zur KVdR eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle, müsse auch für die Ehezeit der Klägerin bis 1988 iS des § 5 Abs 2 SGB V gelten. Auch insoweit teilten die aus einer solchen Versicherung abgeleiteten Zeiten das Schicksal der Stammversicherung. Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung zu.

Der Senat hat die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR durch das Erfordernis einer Vorversicherungszeit aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nF allerdings grundsätzlich für verfassungsmäßig gehalten (vgl BSGE 78, 297, 306 ff = SozR 3-2500 § 5 Nr 29). Es soll die Fortführung der während des Erwerbslebens bestehenden versicherungsrechtlichen Verhältnisse im Rentenalter sicherstellen. Dieser Zweck der Vorversicherungszeit ist im Grundsatz gerechtfertigt. Die Fortführung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse im Rentenalter muß, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch für die Anrechnung der Familienversicherung als einer aus der Versicherung des Stammversicherten abgeleiteten Versicherung gelten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 30 S 130). Sie ist nur gerechtfertigt, soweit die Versicherung des Stammversicherten selbst als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden kann. Nichts anderes kann für die Anrechnung der Ehezeit bis 1988 nach § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V gelten, die wie die Berücksichtigung der Familienversicherung ab 1989 nicht auf eigener Beitragsleistung und eigener Mitgliedschaft, sondern allein auf familienpolitischen Erwägungen beruht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 30 S 130).

Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß der Ausschluß von der KVdR für Arbeitnehmer gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt, welche die Vorversicherungszeit für die KVdR zusammen mit solchen Zeiten der freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO; § 6 Abs 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB V) versicherungsfrei waren, jedoch seit 1971 einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers erhielten (§ 405 Abs 1 RVO; § 257 Abs 1 SGB V). Der Senat hat deshalb in mehreren Revisionsverfahren beschlossen, die Frage, ob § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, dem BVerfG vorzulegen (Beschlüsse vom 26. Juni 1996, USK 9670, vom 17. Juli 1997, USK 9734, und vom 3. September 1998 - B 12 KR 5/98 R, unveröffentlicht). Trifft die Auffassung des Senats zu, daß die Zeiten der freiwilligen Versicherung dieser Arbeitnehmer von Verfassungs wegen den Zeiten einer Pflichtversicherung gleichzustellen sind, hat dies auch Auswirkungen auf die Anrechnung der aus einer solchen freiwilligen Versicherung abgeleiteten Zeiten der Familienversicherung und der Ehe bis 1988. Sie sind auf die für die eigene Mitgliedschaft des Familienangehörigen in der KVdR erforderliche Vorversicherungszeit anzurechnen wie die aus einer Pflichtversicherung abgeleiteten Zeiten.

Eine Beschränkung der Anrechnung von gleichgestellten Zeiten einer freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer auf die Vorversicherungszeit des Mitglieds wäre schon einfachrechtlich kaum zu begründen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 Abs 1 Nr 11 und Abs 2 SGB V sind Zeiten der Familienversicherung und der Ehe bis 1988 in die Vorversicherungszeit für die KVdR des Familienangehörigen einzubeziehen, soweit sie auf einer beim Mitglied anrechnungsfähigen Versicherung beruhen. Die Regelung spricht dafür, die Gleichstellung der freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer mit einer Pflichtversicherung beim Mitglied auf die Zeiten der Familienversicherung und Ehe durchgreifen zu lassen, die an diese freiwillige Versicherung anknüpfen. Die Ausdehnung ist nach Auffassung des Senats auch verfassungsrechtlich geboten. Denn es gibt keine sachlichen Gründe dafür, die aus einer freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer abgeleiteten Zeiten anders zu behandeln als die abgeleiteten Zeiten aus einer Arbeitnehmer-Pflichtversicherung. Die Anrechnung von Zeiten der Familienversicherung und Ehe bis 1988 auf die Vorversicherungszeit für die KVdR beruht nicht auf einer mit diesen Zeiten erworbenen eigenen Rechtsposition des Familienangehörigen/Ehegatten, sondern allein auf familienpolitischen Erwägungen. Diese rechtfertigen keine Ungleichbehandlung der Zeiten danach, ob sie auf einer freiwilligen Versicherung oder einer Pflichtversicherung beruhen. Sachliche Gründe hierfür könnten sich nur aus der Rechtsposition des Mitglieds ergeben (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 30 S 130 für die Unterschiede zwischen einer Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung und aufgrund einer freiwilligen Versicherung als Beamter und Ruhestandsbeamter). Insoweit bestehen jedoch nach der in den Vorlagebeschlüssen vertretenen Auffassung des Senats, an der festgehalten wird, zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitnehmern keine Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der aus einer Arbeitnehmer-Pflichtversicherung und der aus einer freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer abgeleiteten Zeiten läßt sich allerdings derzeit nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 11 und Abs 2 SGB V beheben. Denn die Verfassungswidrigkeit hängt vom Ausgang der genannten Vorlageverfahren ab. Sie ist, solange das BVerfG über die bereits anhängigen Vorlagebeschlüsse des Senats nicht entschieden hat, ebenfalls nur in einem Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG zu klären.

Der Senat ist jedoch im vorliegenden Verfahren an einer Vorlage an das BVerfG gehindert, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob der Ehemann der Klägerin während der Zeit seiner freiwilligen Versicherung von Januar 1975 bis Januar 1978 zu den Arbeitnehmern gehörte, die nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren und einen Anspruch auf Beitragszuschuß hatten. Diese Tatsachen sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann entscheidungserheblich, wenn der Ehemann der Klägerin inzwischen Mitglied der KVdR geworden sein sollte, ohne für den Zugang zur KVdR auf die Gleichstellung seiner freiwilligen Versicherung mit einer Pflichtversicherung angewiesen gewesen zu sein.

Die Berücksichtigung von Zeiten der Ehe bis 1988 mit einem freiwillig versicherten Arbeitnehmer ist auch dann verfassungsrechtlich geboten, wenn sich die Freiwilligkeit der Versicherung für das Mitglied selbst nicht einschränkend auf den Zugang zur KVdR auswirken konnte, weil die Mitgliedschaft in der KVdR vor Inkrafttreten der verschärften Zugangsvoraussetzungen erworben wurde. Es genügt, daß der Ehegatte von dem Ausschluß der freiwilligen Versicherung durch Nichtanrechnung seiner aus dieser Versicherung abgeleiteten Zeiten auf die Vorversicherungszeit konkret betroffen ist. Die Auffassung der Beklagten würde für Ehegatten wie die Klägerin zu einer über das Gesetz hinausgehenden Einschränkung des Zugangs zur KVdR und damit zu einer weiteren, sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Familienangehörigen führen, deren abgeleitete Zeiten an eine Pflichtversicherung anknüpfen. Denn die Anrechnung der Ehezeit bis 1988 mit einem pflichtversicherten Mitglied auf die Vorversicherungszeit hängt nach § 5 Abs 1 Nr 11 iVm Abs 2 SGB V nicht davon ab, daß das Mitglied für den Erwerb seiner Mitgliedschaft in der KVdR konkret auf die Berücksichtigung dieser Pflichtversicherung angewiesen ist oder für ihn überhaupt eine solche Mitgliedschaft in Betracht kommt. Das Gesetz stellt beim Familienangehörigen die abgeleiteten Zeiten der Ehe und Familienversicherung, wenn sie auf einer Pflichtversicherung beruhen, uneingeschränkt den Zeiten seiner eigenen Mitgliedschaft aufgrund einer Pflichtversicherung gleich. Sachliche Gründe dafür, bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung einer freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer mit der Pflichtversicherung die Berücksichtigung dieser Zeiten von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, gibt es nicht.

Der Senat kann als Revisionsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der freiwilligen Versicherung des Ehemanns der Klägerin in der Zeit von Januar 1975 bis Januar 1978 nicht treffen. Vielmehr wird das LSG sie nachzuholen haben. Außerdem ist die BfA zu dem Rechtsstreit notwendig beizuladen (vgl BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 2). Auch das ist hier in der Tatsacheninstanz nachzuholen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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