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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: B 14 EG 1/98 R
Rechtsgebiete: Erzg, BErzGG


Vorschriften:

Erzg
BErzGG § 1 Abs 1
BErzGG § 3 Abs 1 Satz 2
BErzGG § 5 Abs 1
BErzGG § 5 Abs 3
BErzGG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 EG 1/98 R

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landkreis Dahme-Spreewald, vertreten durch den Landrat, Lohmühlengasse 12, 15907 Lübben,

Beklagter und Revisionskläger.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 18. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Naujoks und Schriever sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Holzlöhner und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Juli 1997 abgeändert. Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten der 1. Instanz und zwei Drittel der Kosten der 2. Instanz, im übrigen keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung durch das Landessozialgericht (LSG), der Klägerin für deren zweites Kind Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Höhe von 393 DM auch für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 4. März 1995 zu zahlen.

Die Klägerin ist verheiratet und Mutter der drei ehelichen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder K. - K - (geb 4. August 1989), S. - S - (geb 31. August 1993) und D. - D - (geb 5. September 1994). Die Klägerin bezog Erzg für S für die Zeit vom 31. August 1993 bis 27. Februar 1994 (Bescheid vom 20. Juni 1994) sowie für D für die Zeit vom 5. September 1994 bis 4. März 1995 (Bescheid vom 20. Juni 1995). Am 27. Juni 1995 beantragte die Klägerin Erzg für S für die Zeit vom 31. August 1994 bis 30. August 1995 (13. bis 24. Lebensmonat). Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag ab, da für den 13. bis 15. Lebensmonat die Antragsfrist versäumt sei und für den 16. bis 24. Lebensmonat wegen Berücksichtigung von Einkommen des Ehemannes kein Anspruch bestehe (Bescheid vom 25. Juli 1995 und Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. September 1996). Ihre Berufung hatte die Klägerin auf die Zeit ab 5. März 1995 beschränkt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1997 hat die Klägerin jedoch einen Antrag auf Neuprüfung des rechtskräftig verneinten Anspruches für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 4. März 1995 gestellt; der Beklagte hat diesen Antrag auf der Stelle und zu Protokoll des Gerichts abgelehnt, die Klägerin hat dagegen zu Protokoll des Gerichts Klage erhoben. Das LSG hat dieser Klage sowie der Berufung der Klägerin stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Erzg für S in Höhe von 393 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 4. März 1995 (insoweit unter Aufhebung des mündlichen Bescheids und Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide) sowie vom 5. März 1995 bis 30. August 1995 (unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide) zu zahlen (Urteil vom 28. Juli 1997 sowie Berichtigungsbeschluß vom 27. Januar 1998). Das LSG hat ausgeführt, dem nach den Einkünften des Vaters errechneten Minderungsbetrag von 807,45 DM seien die addierten Erzg-Ansprüche für S und D (2 x 600 DM = 1.200 DM) gegenüberzustellen, so daß (gerundet) noch 393 DM monatlich auszuzahlen seien; das Einkommen des Vaters dürfe nur einmal berücksichtigt werden. Auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 4. März 1995 sei der Beklagte daher nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur entsprechenden Abänderung seiner Bescheide verpflichtet.

Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Erzg für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 4. März 1995. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts: Zum einen hätte Erzg für S wegen der verspäteten Antragstellung am 27. Juni 1995 nur rückwirkend für sechs Monate (tagesgenau also ab 27. statt ab 1. Dezember 1994) bewilligt werden können. Zum anderen sei im fraglichen Zeitraum wegen der höheren Einkommensgrenzen in den ersten sechs Monaten für D Erzg in ungekürzter Höhe von 600 DM bewilligt worden; dieser Anspruch sei damit aufgebraucht worden und könne bei der Berechnung des Erzg-Anspruchs für S deshalb nicht hinzugerechnet werden. Erst ab dem 7. Lebensmonat von D (5. März 1995) sei für beide Kinder dieselbe Einkommensgrenze und deshalb ein einheitlicher Erzg-Anspruch von 1.200 DM maßgeblich gewesen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Juli 1997 abzuändern und die in der Berufungsinstanz erhobene Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

II

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzungen stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klage ist zulässig. Bei dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag auf Aufhebung des mündlichen Ablehnungsbescheids vom gleichen Tage und Rücknahme des für den zunächst nicht mehr geltend gemachten Leistungszeitraum bindend gewordenen Ursprungsbescheids vom 25. Juli 1995 handelt es sich um eine Klageänderung, die jedenfalls deshalb zulässig ist, weil der Beklagte darin eingewilligt hat (§ 99 Abs 1 SGG). Eines Vorverfahrens gemäß § 78 SGG bedurfte es insoweit nicht, weil Beklagter und Widerspruchsbehörde identisch sind (§ 13 Satz 3 iVm § 10 Abs 1 Satz 1 BErzGG) und deshalb eine abweichende Sachentscheidung nicht zu erwarten war. Es kommt somit nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 96 SGG zur Einbeziehung des neuen Bescheids in das laufende Berufungsverfahren vorgelegen haben, unter denen generell die Durchführung eines Vorverfahrens für entbehrlich gehalten wird (vgl BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr 16 zu § 96 SGG; 38, 21, 28 = SozR 2200 § 725 Nr 1; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998 § 96 RdNr 11c).

Die Ablehnung, den bestandskräftig gewordenen Bescheid insoweit zurückzunehmen, war jedoch rechtmäßig, die Entscheidung des LSG deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit aufzuheben, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beklagte das Recht im Ergebnis zutreffend angewandt hat, als er die Bewilligung von Erzg für das zweite Lebensjahr von S abgelehnt hat.

Für S bestand zwar dem Grunde nach Anspruch auf Erzg. Nach § 1 Abs 1 BErzGG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I, 180) hat Anspruch auf Erzg, wer einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor. Auch die Bewilligung von Erzg für die Tochter D für denselben Zeitraum steht einem weiteren Anspruch auf Erzg für die Tochter S grundsätzlich nicht entgegen (§ 3 Abs 1 Satz 2 BErzGG).

Der Anspruch entfiel jedoch wegen der Höhe des Einkommens des Ehemannes der Klägerin. Nach § 5 Abs 1 BErzGG beträgt das Erzg 600 DM monatlich. Es wird nach § 5 Abs 2 Satz 2 BErzGG vom Beginn des 7. Lebensmonats an gemindert, wenn das Einkommen - das nach § 6 BErzGG maßgeblich ist - bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 DM übersteigt. Nach Satz 3 erhöht sich die Einkommensgrenze um 4.200 DM für jedes weitere Kind, das auch beim Kindergeld (Kg) berücksichtigt wird. § 5 Abs 3 BErzGG sieht eine stufenweise Kürzung des Erzg bei Überschreitung der Einkommensgrenzen vor. Danach mindert sich das Erzg um den 12. Teil von 40 vH des die Grenze übersteigenden Einkommens. Das hat zur Folge, daß erst bei einer Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze um 18.000 DM das Erzg ganz wegfällt.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die maßgebliche Einkommensgrenze für die Klägerin 37.800 DM (29.400 DM + zweimal 4.200 DM) beträgt. Nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen betrug das zu berücksichtigende Einkommen des Kalenderjahres 1994 jedoch 62.023,72 DM. Es überstieg damit die maßgebliche Grenze um mehr als 24.000 DM, so daß sich nach Maßgabe des § 5 Abs 3 BErzGG für das gesamte 2. Lebensjahr von S (31. August 1994 bis 30. August 1995) kein Erzg mehr errechnet.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des LSG, bei der gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 BErzGG ab dem 7. Monat vorzunehmenden Einkommensberücksichtigung sei dem Minderungsbetrag von 807,45 DM hier die Summe der Erzg-Ansprüche für D und S (2 x 600 DM = 1.200 DM) gegenüberzustellen und die (auf den nächsten vollen DM-Betrag aufgerundete - vgl § 5 Abs 4 Satz 4 BErzGG -) Differenz von 393 DM zusätzlich zu dem schon für D bewilligten ungekürzten Erzg von 600 DM auszuzahlen. Wie die Revision zutreffend vorträgt, handelt es sich bei der Berechtigung von Erzg für mehrere Kinder gleichzeitig nicht um einen einheitlichen, sondern um einen hinsichtlich jedes Kindes gesonderten Anspruch; daher kann die Erzg-Berechnung auch bei mehreren Kindern nur getrennt vorgenommen werden (vgl dazu Becker in Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz/BErzGG, 6. Aufl 1998, § 3 BErzGG RdNr 1 und § 5 BErzGG RdNr 2; Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz, 1998, § 15 BErzGG Anm 20; Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 4. Aufl 1995, § 3 RdNr 1; Viethen in: Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz/Mutterschaftsleistungen/BErzGG, 7. Aufl 1994, § 3 BErzGG RdNr 3; zT aA Grüner-Dalichau, BErzGG/SGB, Stand Februar 1998, § 5 BErzGG Anm II.4 - einheitlicher Anspruch bei Mehrlingen - und Behn VersVerw 1994, 36 - Gesamtberechnung -). Durch Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I, 1297) ist anstelle der Beschränkung auf die nur einfache Gewährung von Erzg auch bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder (§ 3 Abs 1 Satz 2 BErzGG idF vom 6. Dezember 1985 - BGBl I, 2154) eine Verbesserung eingeführt worden, weil die ursprüngliche - wenn auch nicht verfassungswidrige (vgl BVerfG SozR 7833 § 3 Nr 2; BSGE 64, 296 = SozR 1500 § 161 Nr 33) - Regelung, insbesondere bei Mehrlingen, als unbefriedigend empfunden worden war; denn bei mehreren betreuten Kindern ist zwar nicht zwingend die Einkommenseinbuße, wohl aber der Betreuungsaufwand erheblich höher (vgl BT-Drucks 10/3926 zu § 3 Abs 1 Satz 2: "Bei Mehrlingsgeburten entsteht ein besonders hoher Betreuungsaufwand, der eine mehrfache Gewährung des Erzg rechtfertigt."; BT-Drucks 11/4776 zu § 3: "Durch die Regelung wird die Begrenzung des Anspruchs auf Erzg, auch wenn mehr als ein Kind betreut wird, auf monatlich 600 DM aufgehoben. Das betrifft die Fälle, in denen während des Erzg-Bezugs ein weiteres Kind geboren wird und die Geburt von Mehrlingen.").

Im Gegensatz zur Auffassung des LSG belegt dies aber nur, daß - mit Wirkung vom 1. Juli 1989 und für ab diesem Datum geborene Kinder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch für mehrere Kinder, nicht nur Mehrlingen, ein Erzg-Anspruch in Betracht kommen konnte ("Ob"); über die Art und Weise der Berechnung der gleichzeitigen Erzg-Ansprüche ("Wie") läßt sich aus den Materialien hingegen nichts ableiten. Auch der aus den Materialien stammende, an sich zutreffende Hinweis des LSG auf den höheren "Bedarf" bei mehreren Kindern gibt keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom LSG vorgenommenen Berechnung. Da der Gesetzgeber in die Novellierung, trotz der Erweiterung des Erzg-Bezugs auch für die gleichzeitige Betreuung mehrerer Kinder, nicht zugleich auch einen gesonderten Berechnungsmodus eingefügt hat, muß vielmehr auch in diesem Fall von der Einzelberechnung für jedes Kind ausgegangen werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen dürfe nicht mehrfach auf Erzg-Ansprüche angerechnet werden, weil es nur einmal verbraucht werden könne. Dieser Einwand verkennt, daß es im strengen Sinne nicht um eine "Anrechnung" von Einkommen - wie etwa in § 7 BErzGG - geht. Eine Anrechnung von Leistungen erfolgt dann, wenn diese im wesentlichen den gleichen Zweck verfolgen, und dient der Verhinderung von Doppelleistungen für einen bestimmten Bedarf. Daraus folgt, daß sie auch nur einmal vorgenommen werden kann, weil bereits dadurch die Doppelversorgung verhindert ist. Im Erzg-Recht wird aber Elterneinkommen nicht deshalb "angerechnet", weil es denselben Zweck verfolgt wie das Erzg; vielmehr wird es allein zur Feststellung herangezogen, inwieweit die Familie unter sozialen Gesichtspunkten auf die Zahlung von Erzg angewiesen ist. Der Gesetzgeber hat dies bei Familien mit Einkommen bis zu den jeweiligen Einkommensgrenzen voll bejaht, bei Überschreitung dieser Grenzen um 18.000 DM und mehr verneint sowie zur Vermeidung von Härten bei den dazwischen liegenden Einkommen ein stufenweise gemindertes Erzg vorgesehen. Dem Gesichtspunkt, daß der Finanzbedarf einer Familie mit mehreren Kindern höher ist, hat er durch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen Rechnung getragen; dabei sind auch solche Kinder einzubeziehen, für die ebenfalls Anspruch auf Erzg besteht. Die Höhe des Kinderfreibetrages von 4.200 DM pro Kind steht hier nicht im Streit und unterliegt verfassungsrechtlich auch weniger strengen Maßstäben, weil die Sozialleistung Erzg nicht durch eigene Arbeit oder Beiträge erwirtschaftet ist und weder der existentiellen Sicherung wie die Sozialhilfe noch dem Ausgleich der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wie das Kg dient (vgl BVerfGE 87, 153 und 82, 60, 78).

Die Tatsache, daß auch für D ein Anspruch auf Erzg bestand, führt deshalb weder dazu, daß der Minderungsbetrag nach § 5 Abs 3 BErzGG stets von der Summe 1.200 DM abzuziehen ist - wie das LSG angenommen hat - noch dazu, daß dies jedenfalls von dem Zeitpunkt an zu gelten hätte, ab dem für beide Kinder dieselben Einkommensgrenzen maßgebend waren - wie der Beklagte meint; das Urteil des LSG ist allerdings als Folge dieser unzutreffenden Auffassung hinsichtlich des Zeitraums 5. März bis 30. August 1995 rechtskräftig geworden.

Damit kann die Frage, wie sich die Frist für die rückwirkende Leistungsgewährung errechnet hätte, offenbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beklagte hat im Ergebnis im Revisionsverfahren in vollem Umfang, gegenüber den von der Klägerin in der 1. Instanz geltend gemachten Anspruchszeiten (31. August 1994 bis 30. August 1995) aber nur in etwa zur Hälfte (31. August 1994 bis 4. März 1995), gegenüber den von der Klägerin in der 2. Instanz noch geltend gemachten Anspruchszeiten (1. Dezember 1994 bis 30. August 1995) nur in etwa zu einem Drittel (1. Dezember 1994 bis 4. März 1995) obsiegt.

Ende der Entscheidung

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