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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: B 5 RJ 33/04 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO
Vorschriften:
SGG § 202 | |
ZPO § 246 Abs 1 Halbsatz 2 | |
ZPO § 246 Abs 2 | |
ZPO § 239 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 RJ 33/04 R
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Schenk und die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gasser und Flemming
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2002 (B 5 RJ 24/00 R) wird aufgehoben.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der am 25. September 2003 verstorbenen Klägerin wird die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Einstellung der Witwenrente der Klägerin, nachdem diese im Jahre 1995 ihren Wohnsitz nach Ö. verlegt hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2002 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen europarechtlichen Fragen gebeten. Die Klägerin ist am 25. September 2003 verstorben; ihr Prozessbevollmächtigter hat mitgeteilt, dass ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden sei, und die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Der EuGH hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und angefragt, ob der Senat das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhält. Die Beklagte hat mitgeteilt, gegen die Aufhebung des Vorlagebeschlusses und gegen eine Aussetzung des Verfahrens wegen Todes der Klägerin keine Einwände zu haben.
Dem Antrag auf Anordnung der Aussetzung des Verfahrens ist nach § 246 Abs 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stattzugeben, zumal eine Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 246 Abs 2, § 239 ZPO mangels Rechtsnachfolger derzeit nicht möglich ist. Vorher musste der Senat das beim EuGH anhängige Verfahren durch Aufhebung seines Beschlusses vom 30. Januar 2002 beenden.
Ende der Entscheidung
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