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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: B 9a SB 6/05 R
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X § 63
SGB X § 63 Abs 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9a SB 6/05 R

Der 9a. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, den Richter Dau und die Richterin Knickrehm sowie die ehrenamtlichen Richter Söldner und Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach § 63 SGB X die Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zu erstatten sind.

Der Beklagte stellte auf Antrag der Klägerin deren Grad der Behinderung (GdB) mit 40 fest. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, Stuttgart, Widerspruch ein. Der Beklagte erkannte daraufhin einen GdB von 50 an, sagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen zu und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig.

Die Klägerin forderte, ihr 210 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (MwSt), insgesamt 224,70 Euro, zu erstatten. Diesen Betrag habe sie nach dem "Statut für die Kostenerstattung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH" für die Vertretung im Widerspruchsverfahren an die gGmbH zu zahlen.

Mit Bescheid vom 28.4.2004 lehnte der Beklagte die Erstattung eines über 18 Euro hinausgehenden Betrages ab. Dieser pauschalierte Satz sei durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgesetzt worden. Er beruhe auf einer Vereinbarung mit den Kriegsopfer- und Behindertenverbänden. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 zurück.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart zurückgewiesen: Nach Angaben der Sozialrechtsschutz gGmbH gelte die Kostenpauschale einen Teil der Sach- und Personalkosten ab. Derartige Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie für allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig. Der Gesetzgeber habe in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine explizite Regelung erlassen. Dort werde hinsichtlich der Kostentragungspflicht bei einer Vertretung durch Verbandsvertreter fingiert, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden habe. Ein weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers bleibe abzuwarten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision. Sie rügt die Verletzung des § 63 SGB X und macht im Wesentlichen geltend: § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X erfasse auch Aufwendungen für einen Bevollmächtigten. Soweit nach § 63 Abs 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig seien, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei, schränke diese Regelung die Erstattungsmöglichkeit nach Abs 1 nicht ein. Abgesehen davon erfasse § 63 Abs 2 SGB X nicht nur die Erstattung gesetzlich geregelter Gebühren und Auslagen. Das Urteil des BSG vom 24.4.1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung und lasse sich auch nicht auf die Erstattungsregelung in § 91 Abs 1 und 2 ZPO stützen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Stuttgart vom 24.11.2005 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 28.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 zu verurteilen, ihr weitere Aufwendungen für ihre Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Ob der Klägerin von dem Beklagten weitere 206,70 Euro Aufwendungen für ihre Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstatten sind, richtet sich nach § 63 SGB X. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil Abs 2 dieser Vorschrift die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Zeit und Arbeitsaufwand sowie allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, ausschließe. Für diese Ansicht hat sich das SG auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 - BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7). Der Senat folgt dem nicht. Damit weicht er nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von der Rechtsprechung des 5. Senats ab. Denn der 5. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss vom 18.5.2006) erklärt, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig seien (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S).

Wie der 5. Senat des BSG versteht der erkennende Senat den Begriff "Gebühren" in § 63 Abs 2 SGB X so, dass nur Gebühren erfasst sind, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Dies ergibt sich aus Wortlaut und vergleichender systematischer Auslegung unter Heranziehung der Regelungen in § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 193 SGG sowie § 91 ZPO.

§ 63 Abs 2 SGB X spricht zwar nicht von "gesetzlichen" Gebühren. Für eine Interpretation in diesem Sinne lässt sich indes schon anführen, dass unter Gebühren regelmäßig durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt begründete "öffentliche Abgaben, Gemeindeabgaben, Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren" verstanden werden (vgl Creifelds, Rechtswörterbuch, 19. Aufl 2007).

Der Satzzusammenhang bestätigt dies: § 63 Abs 2 SGB X spricht von Gebühren und Auslagen eines "Rechtsanwalts" oder eines sonstigen Bevollmächtigten. Dadurch wird auf jene Vorschriften Bezug genommen, in denen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ihre Grundlage haben, nämlich bis 30.6.2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) und ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift können auch jene "sonstigen Bevollmächtigten" abrechnen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt worden ist (vgl für die Zeit ab 1.1.1981 Art IX Kostenrechtsänderungsgesetz <KostenRÄndG>, neugefasst durch Gesetz vom 18.8.1980, BGBl I 1503; für die Zeit ab 1.7.2004: Art IX Abs 1 Satz 1 KostenRÄndG idF des Art 4 Abs 33 Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts <KostRModG> vom 5.5.2004, BGBl I 718).

Der Vergleich mit ähnlichen Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen stützt diese Auslegung.

§ 80 VwVfG, der mit § 63 Abs 2 SGB X übereinstimmt, lehnt sich an § 162 Abs 2 Satz 2 VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinne zu verstehen (vgl BVerwG DVBl 1985, 167). § 162 VwGO nannte in seiner bis Ende 2003 geltenden Fassung Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater als diejenigen, deren Gebühren stets erstattungsfähig sind. Die genannten Personengruppen können sämtlich auf der Grundlage einer "gesetzlichen" Gebührenordnung abrechnen. Daran hat die Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern in der aktuellen Fassung des § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO nichts geändert. Für Wirtschaftsprüfer gibt es zwar noch keine gesetzliche Gebührenordnung, sie können aber die Regelungen der Steuerberatergebührenordnung als übliche Vergütung zugrunde legen (vgl Hübschmann/Hepp/Spietaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 139 Finanzgerichtsordnung <FGO> RdNr 370).

§ 193 SGG verwendet ebenfalls einen eng verstandenen Gebührenbegriff. Die Vorschrift sprach zunächst von "gesetzlichen Gebühren" und spricht - in ihrer ab 1.7.2004 geltenden Neufassung - von "gesetzlicher Vergütung". Dasselbe gilt für § 91 Abs 2 Satz 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes zu erstatten sind.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung versteht der Senat § 63 Abs 2 SGB X als eine begünstigende Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten in dem Sinne, dass die auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechneten Gebühren immer als "notwendig für die Rechtsverfolgung", also als erstattungsfähig anzuerkennen sind, sofern es notwendig war, einen entsprechenden Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Die Vorschrift bestimmt mithin nicht abschließend, dass nur für diese Bevollmächtigten auf Zeit- und Arbeitsaufwand beruhende Kosten erstattungsfähig sind. Vielmehr kann bei anderen Bevollmächtigten auf § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung zurückgegriffen werden. Kosten, die durch die Beauftragung anderer als durch Abs 2 erfasster Bevollmächtigter entstehen, sind mithin unter dem Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Aufwendungen" des Abs 1 zu prüfen. Dies gilt auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr 2).

Der Wortlaut des § 63 SGB X erlaubt diese Auslegung. Der Begriff der "Aufwendungen" in Abs 1 ist weiter als die Begriffe "Gebühren und Auslagen", sodass er die Kosten sonstiger Bevollmächtigter einschließen kann. Anhaltspunkte für dieses Verständnis finden sich in den vergleichbaren Regelungen der § 193 SGG, § 162 VwGO und § 91 ZPO.

In § 193 SGG sind die Abs 1 und 2 ersichtlich generelle Regelungen, die Abs 3 und 4 hingegen Spezialregelungen. Da die Gebühren und Auslagen der in Abs 3 genannten Bevollmächtigten "stets" erstattungsfähig sind, ist aus dem Wortlaut zu schließen, dass es Bevollmächtigte geben muss, deren Entgelte "nicht stets", also nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sind. Unter Berücksichtigung des Aufbaus des § 193 SGG sind sonstige Vertretungskosten unter den Begriff der "Aufwendungen" des Abs 2 zu subsumieren (vgl auch Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl 2005, § 193 RdNr 10a; Groß in Lüdtke, SGG Kommentar, 2. Aufl 2005, § 193 RdNr 17; Knittel in Hennig, SGG Kommentar, Stand 2005, § 193 RdNr 47; Peters/Sauters/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand August 2005, § 193 SGG S III/109-55).

Entsprechendes gilt für § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO. Auch hier deutet das Wort "stets" auf eine Privilegierung hin. In diesem Sinne wird § 162 VwGO auch interpretiert. In Literatur und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass Abs 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f; OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 f; VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs 1 erstattungsfähig sind.

Herangezogen werden dafür im Wesentlichen folgende Argumente: § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO bezeichne im Wortlaut eindeutig bestimmte Bevollmächtigte. Er konkretisiere lediglich den Maßstab der Notwendigkeit für den wesentlichen und typischen Aufwand der Beteiligten, nämlich die Vergütung eines beauftragten Rechtsanwalts. Bei der Vertretung im Instanzverfahren sei im Einzelfall nicht zu prüfen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei. Davon sei vielmehr "stets" auszugehen. Gleiches gelte für die Höhe der Aufwendungen, wenn die gesetzliche Vergütung verlangt werde.

Ebenso wie § 193 SGG und § 162 VwGO wird § 91 ZPO interpretiert. Abs 1 dieser Vorschrift, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist als die generelle Regelung zu werten (vgl Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl 2000, § 91 RdNr 23). Ihr Abs 2 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten immer zu erstatten sind. Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich eine Partei im Prozess grundsätzlich eines Rechtsanwalts bedienen darf (vgl Belz, aaO, RdNr 24). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts als solche ist also notwendig und zweckentsprechend, ebenso die dadurch entstandenen Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen (vgl Belz, aaO, RdNr 25). Mithin schließt § 91 Abs 2 ZPO die Kostenerstattung für andere Bevollmächtigte im Rahmen des Abs 1 nicht aus (vgl dazu Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl 2004, § 91 RdNr 88 f, 125, 133; OLG München MDR 2001, 958 f).

Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass § 408 Abgabenordnung (AO) und § 139 FGO ausdrückliche Bestimmungen zur Erstattung von Aufwendungen für Bevollmächtigte treffen, für die Gebühren nicht gesetzlich vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um spezialgesetzliche Regelungen, die jeweils in einem besonderen, mit § 63 SGB X nicht vergleichbaren Zusammenhang stehen. Ähnlich verhält es sich mit § 12a ArbGG. Weder dessen Abs 1 (danach ist die Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz grundsätzlich ausgeschlossen) noch Abs 2 (der dem Ziel einer gerechten zweitinstanzlichen Kostenerstattung bei Verbandsvertretung dient) sind Argumente gegen eine Erstattungsfähigkeit der Kosten von Verbandsvertretern zu entnehmen. Diese Regelung verbietet nicht die Erhebung von Kosten für eine Verbandsvertretung, sondern reagiert nur darauf, dass die Verbände ihren Mitgliedern bislang regelmäßig einen kostenfreien Rechtsschutz gewähren (vgl Wenzel in GK-ArbGG, Stand Dezember 2005, § 12a RdNr 10).

Der hier vertretenen Auslegung des § 63 SGB X stehen auch weder § 73a SGG noch § 142 Abs 2 FGO entgegen.

Gemäß § 73a Abs 2 SGG wird Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vertreten ist. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich ua auf Bevollmächtigte, die Mitglieder oder Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung oder von den in § 14 Abs 3 Satz 2 SGG genannten Vereinigungen (insbesondere Behindertenverbänden) sind. Der Senat folgt nicht dem Argument, § 73a Abs 2 SGG unterstelle kostenfreien Verbandsrechtsschutz, deshalb lasse sich § 63 SGB X nicht so auslegen, dass danach die Erstattung von Kosten für Verbandsvertreter möglich sei. Diese Ansicht lässt sich weder aus der Normgeschichte noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten.

Für Beteiligte, die nicht durch einen Verbandsbevollmächtigten vertreten waren, wurde im Jahre 1953 das so genannte "Armenrecht" (staatliche Übernahme von Rechtsanwaltskosten) eingeführt, weil vor dem BSG Vertretungszwang herrschen sollte: "Als Folge des Vertretungszwanges musste die Bewilligung des Armenrechts vorgesehen werden, damit die Versicherten und Versorgungsberechtigten, die nicht organisiert sind, die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Revisionsverfahren zu verfolgen" (BT-Drucks 1/4357, S 31 f). Damit liegt der Begründung - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - die Überlegung zu Grunde, die von den og Vereinigungen Vertretenen bedürften keines "Armenrechts", da sie ja - wie damals üblich - kostenlos vertreten würden.

Diese Erwägungen galten auch bei Ersetzung des "Armenrechts" durch das System der PKH (BR-Drucks 187/79). Die Einführung des § 73a Abs 2 SGG wurde damit begründet, dass die "Notwendigkeit, dem Beteiligten einen Rechtsanwalt beizuordnen, und damit die Notwendigkeit, Prozesskostenhilfe zu gewähren, entfällt, wenn der Beteiligte bereits durch einen Bevollmächtigten nach § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vertreten wird" (BR-Drucks 187/79 S 39). Die Regelung war also lediglich eine Reaktion auf die überkommene Einrichtung eines kostenlosen Verbandsrechtsschutzes; ihr lässt sich aber kein Gebot entnehmen, dieses Institut unverändert aufrechtzuerhalten.

Der Gesetzgeber hat die Gewährung von PKH zulässigerweise insoweit eingeschränkt, als § 121 ZPO lediglich die Beiordnung von Rechtsanwälten (Anwaltsprivileg) und von "verkammerten Rechtsbeiständen" iS von § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung <BRAO> (vgl § 25 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung <EGZPO>) erlaubt (vgl Bundesgerichtshof <BGH> NJW 2003, 2244 f). Deshalb kann sich die PKH-Bewilligung von vornherein nicht auf die Kosten eines nicht beigeordneten (weil nicht "beiordnungsfähigen") Bevollmächtigten beziehen (vgl § 122 ZPO). Diese Beschränkung der staatlichen Leistung PKH zwingt nicht zu dem Schluss, dass auch zwischen den Beteiligten eines Vorverfahrens oder Rechtsstreits die Erstattung von Verbandsvertreterkosten ausgeschlossen sein soll. Im Gegenteil: Durch PKH sollen Unbemittelte in den Stand versetzt werden, ihre Rechte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Gericht zu verfolgen. Ihr Kostenrisiko ist dadurch geringer als das eines Unbemittelten, der in gleicher Lage einen - nicht kostenlosen - Verbandsvertreter beauftragt; denn sie brauchen auch dann keine Vertreterkosten zu tragen, wenn sie im Rechtsstreit unterliegen. Diese Unterschiede würden ohne Grund noch verschärft, wollte man kostenpflichtig verbandsvertretenen Beteiligten bei Obsiegen einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Beteiligten versagen.

Im Übrigen kann in Fällen, in denen die Verbandsvertretung Geld kostet, nicht ohne weiteres eine vermögenswerte Position angenommen werden, die vor Inanspruchnahme der PKH einzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Insoweit ist eine erweiternde Auslegung des § 73a Abs 2 SGG nicht gerechtfertigt; vielmehr erfolgt ein Ausschluss der Gewährung von PKH nach dem Wortlaut des § 73a Abs 2 SGG nur bei tatsächlich bestehender Verbandsvertretung. Der Beteiligte hat dann die Wahl, ob er sich - unter Gewährung von PKH - durch einen Rechtsanwalt oder - ohne Gewährung von PKH - durch einen kostenpflichtigen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 6 Satz 3 oder 4 SGG vertreten lässt.

Darüber hinaus ist es aus gesetzessystematischen Gründen problematisch, aus § 73a SGG Rückschlüsse auf die Auslegung des § 63 SGB X zu ziehen. Der Ausschluss der Gewährung von PKH betrifft nur einen Teil der Verfahrensbeteiligten (nämlich den Kreis der Bedürftigen), wohingegen von der Frage der Kostenerstattung nach § 63 SGB X alle betroffen sind.

Ebenso wenig ist ein Gegenargument aus § 142 Abs 2 FGO herzuleiten. Nach dieser Vorschrift kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt wurde, auch ein Steuerberater beigeordnet werden. Diese Erweiterung erfolgte auf Grund der besonderen Stellung der Steuerberater im Steuerverfahren (vgl § 3 Steuerberatungsgesetz). Sie hat keine Auswirkung auf die Frage der Kostenerstattung für Verbandsvertreter, die nicht im Gerichtsverfahren beigeordnet werden können.

Auch Sinn und Zweck des § 63 SGB X sprechen grundsätzlich dafür, im vorliegenden Zusammenhang § 63 Abs 1 SGB X anzuwenden. Wenn § 63 Abs 2 SGB X nicht die Kosten aller zulässigerweise Vertretungsbefugten erfasst, liegt es nahe, die hier streitigen Aufwendungen unter Abs 1 zu subsumieren, zumal kein Grund ersichtlich ist, diese von der Kostenerstattung auszuschließen. Eine gegenteilige Auslegung würde vielmehr zu einer Lücke führen, die auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht hinzunehmen ist.

Die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, verstößt jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten bedient, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zulässigerweise Kosten erhebt.

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gruppe derjenigen Widerspruchsführer, die sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, mit der Gruppe solcher Widerspruchsführer zu vergleichen, die sich zB durch einen Sozialverband bzw eine dazugehörige Rechtsschutz GmbH vertreten lassen. Beide Vertretergruppen betreiben - dem Grunde nach - zulässigerweise geschäftsmäßige Rechtsberatung, sind in den Verfahrensvorschriften des SGG bzw des SGB X gleichgestellt und dürfen auch zulässigerweise Kosten erheben.

Auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen dürfen erlaubnisfrei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder rechtlich beraten und in Rechtsangelegenheiten vertreten (Art 1 § 7 RBerG). Das gilt entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend der Satzung durchführt. Diese Vertretung durch Verbände und durch von diesen gegründete juristische Personen kommt nach der gesetzgeberischen Wertung sowohl im SGG als auch im SGB X einer Vertretung durch Rechtsanwälte gleich: Beide sind postulationsfähig vor dem Revisionsgericht (§§ 73, 166 SGG) und beide sind befugt, im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigte und Beistände aufzutreten (§ 13 Abs 5 Satz 2 SGB X).

Sämtliche der genannten Bevollmächtigten dürfen dem Grunde nach Kosten für ihre Tätigkeit erheben. Soweit im Einzelfall eine für den Verbandsvertreter geltende Kostenregelung nichtig ist (vgl Art 1 § 7 RBerG iVm § 134 BGB), berührt dies nicht die allgemeine Vergleichbarkeit. Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

Nach alledem gibt es zwischen Rechtsanwälten und Verbandsvertretern als (möglichen) Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren keine Unterschiede, die eine gänzlich abweichende Behandlung bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X hinreichend begründen könnten. Mithin werden die og Gruppen von Widerspruchsführern nach der bisherigen Auslegung des § 63 SGB X ohne hinreichenden Grund und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl 2006, Art 3 RdNr 19) in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Ansicht, Kosten des Arbeitsaufwandes seien nur für die in § 63 Abs 2 SGB X genannten Bevollmächtigten zu erstatten, die Grundrechte der in § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG angesprochenen Vertreter aus Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG verletzt.

Art 12 Abs 1 GG gewährleistet sowohl die Berufsausübung als auch Berufswahl und konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff). Es genügt, dass die Tätigkeit geschäftsmäßig betrieben und Kostendeckung angestrebt wird, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; ein ökonomischer Grundbezug reicht aus (BVerwGE 95, 15, für die Grundrechtsträgerschaft eines gemeinnützigen Vereins). Auch juristische Personen können Träger dieses Grundrechts sein (Art 19 Abs 3 GG), wenn die Tätigkeit nach Wesen und Art in gleicher Weise von einer juristischen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 30, 292). Die Rechtsberatung ist eine solche Tätigkeit, sodass auch die in § 73 Abs 6 Satz 4 SGG angesprochenen juristischen Personen in ihrer Betätigung durch Art 12 Abs 1 GG geschützt sind.

Eine Verletzung des Art 12 Abs 1 GG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erstattungsregelung des § 63 SGB X nicht direkt in die Berufsfreiheit eingreift. Art 12 Abs 1 GG kann auch durch solche Bestimmungen betroffen sein, die sich zwar nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung beziehen, die aber infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfGE 46, 120, 137 f). Dazu gehören zB Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen begrenzt werden soll (BSGE 73, 131, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 4; mwN). Auch § 63 SGB X hätte berufsregelnde Tendenz, wollte man ihm entnehmen, der Arbeitsaufwand in § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG genannter Personen sei nicht erstattungsfähig.

Zulässig ist ein Eingriff dann, wenn die Regelung geeignet und erforderlich ist, ihr Ziel zu erreichen, und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls - orientiert an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn - den Eingriff rechtfertigen. Als denkbare Allgemeinbelange kämen allein Interessen der Leistungsträger in Betracht: Wird die Erstattung von Vertretungskosten auf jene Bevollmächtigten begrenzt, für die der Gesetzgeber eine gesetzliche Gebührenordnung erlassen hat, so sind insgesamt weniger Mittel aufzuwenden; außerdem dürfte es verwaltungsaufwändiger sein, die Notwendigkeit von Aufwendungen für einen Bevollmächtigten zu prüfen, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann. Es wäre aber unverhältnismäßig, diesen Belangen durch enge Auslegung des § 63 SGB X Rechnung zu tragen. Denn dadurch würde lediglich die Betätigung von Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG beeinträchtigt, den Widerspruchsführern aber die Möglichkeit gelassen, sich der Hilfe von Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen zu bedienen, deren (höhere) Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig wären.

Damit wäre das auch im Rahmen des Art 12 Abs 1 GG zu berücksichtigende Gleichheitsgebot (BVerfGE 54, 251, 271) verletzt. Denn es findet sich kein sachlich rechtfertigender Grund für eine derart ungleiche Behandlung der bei Ausübung des Berufs der Rechtsberatung im Wesentlichen gleichen Gruppen von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen einerseits sowie Verbänden und den dazu gehörigen juristischen Personen andererseits.

Der hier vertretenen Auslegung des § 63 SGB X kann auch nicht die Tatsache entgegen gehalten werden, dass es trotz verschiedener Gesetzesinitiativen (vgl BR-Drucks 73/01, S 19, und BT-Drucks 16/1028, S 5) bislang nicht zu einer ausdrücklichen Regelung der Kostenerstattung bei Verbandsvertretung gekommen ist. Den Gesetzesmaterialien ist keine Begründung dafür zu entnehmen, warum eine solche Regelung (noch) nicht getroffen worden ist. Ob eine Regelung nicht für erforderlich gehalten wurde oder bewusst nicht getroffen werden sollte, bleibt offen. Dementsprechend ergeben sich daraus keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Auslegung.

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind.

Der Begriff der "Aufwendungen" ist im SGB X nicht definiert. Er ist weit zu verstehen (vgl BSG, Urteil vom 25.11.1999, SozR 3-1300 § 63 Nr 14). Aus dem Zusammenhang mit der Regelung des Abs 2 ist weiter zu schließen, dass der Begriff der "Aufwendungen" in Abs 1 all jene Kosten erfasst, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren, wobei ein Teil davon Kosten nach Abs 2 sein können. Ausgehend vom Charakter des § 63 Abs 2 SGB X als begünstigender Spezialregelung für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ist Anspruchsgrundlage für die Erstattung sonstiger Vertretungskosten die allgemeine Regelung des Abs 1, die keine Begrenzung auf "Gebühren und Auslagen" kennt, sondern allgemein die Kosten erfasst, die der Vertretene für seine Vertretung aufwenden muss.

Für die Annahme, Zeit- und Arbeitsaufwand werde außer in den Fällen des § 63 Abs 2 SGB X nicht ersetzt, bietet § 63 Abs 1 SGB X keinen Anhalt. Richtig ist, dass die eigene Mühewaltung des Beteiligten in Form von Zeit- und Arbeitsaufwand nicht erstattungsfähig ist (vgl für § 63 SGB X: Schneider-Danwitz, SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Stand Dezember 2005, § 63 SGB X RdNr 30; Hauck/Noftz, SGB X Kommentar, Stand Februar 1997, K § 63 RdNr 7; für § 193 SGG: Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 8; Groß in Lüdtke, aaO, § 193 RdNr 11). Seinen Grund findet dies darin, dass der eigene Pflichtenkreis des Beteiligten betroffen ist (vgl BGHZ 75, 230 ff). Anerkannt ist jedoch, dass (notwendige) Kosten für fremde Dienstleistungen ersetzt werden können, etwa für Privatgutachter (vgl BSG, Urteil vom 25.11.1999, aaO, mwN) oder Übersetzer (Schneider-Danwitz, aaO, § 63 RdNr 28; Hauck/Noftz, aaO, K § 63 RdNr 7). Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für solche Vertretungskosten gelten soll, die nicht in § 63 Abs 2 SGB X geregelt sind.

Bei der Prüfung der "Notwendigkeit" der Aufwendungen ist insbesondere darauf einzugehen, ob eine Bevollmächtigung notwendig war und ob die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten iS des § 63 Abs 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Diese Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig wären.

Der Begriff der "Notwendigkeit" iS von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X umfasst nur Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen (Hauck/Noftz, aaO, K § 63 RdNr 6). Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11). Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (vgl Roos in Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 63 RdNr 13).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist dem Senat auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen eine abschließende Entscheidung nicht möglich, sodass die Sache an das SG zurückzuverweisen ist.

Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist zunächst die Rechtswirksamkeit der Forderung der VdK-Sozialrechtsschutz gGmbH gegen die Klägerin in Höhe von 224,70 Euro, was insbesondere an Art 1 § 7 RBerG zu messen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hätte nach § 134 BGB Nichtigkeit zur Folge (BGHZ 122, 327).

Gemäß Art 1 § 1 Satz 1 RBerG idF des Gesetzes vom 31.8.1998 (BGBl I 2600) ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich Rechtsberatung, erlaubnispflichtig, ohne Unterschied, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit handelt. Nach Art 1 § 7 Satz 1 RBerG bedarf es keiner Erlaubnis, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Dies gilt entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend der Satzung durchführt (Art 1 § 7 Satz 3 RBerG). Ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH diesen Anforderungen genügt, vermag der Senat gegenwärtig nicht zu beurteilen. Es fehlt insbesondere an ausreichenden Tatsachenfeststellungen betreffend die Handhabung der einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag.

Zu klären ist zunächst, ob Rechtsberatung durch die gGmbH tatsächlich nur für Mitglieder des Sozialverbandes VdK durchgeführt wird. Zweifel gründen sich auf § 7 Ziff 4 Satz 1 der Satzung des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg iVm § 2 des Gesellschaftsvertrages der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH.

Gemäß § 7 Ziff 4 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Satz 2 konkretisiert den Anspruch. In Satz 3 ist geregelt: Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des VdK besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung der Gesellschaft. Nach § 7 Ziff 5 obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern.

§ 2 Ziff 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt:

Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die sozialrechtliche Betreuung bedürftiger Personen i.S.d. § 53 Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes.

Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder des Sozialverbands VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit auftritt.

Durch den Verweis auf § 53 AO erfasst § 2 Ziff 2 des Gesellschaftsvertrages einen Personenkreis, der weiter ist als derjenige der Mitglieder des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg. Danach ist nicht klar, ob der Gegenstand des Unternehmens auf die Mitglieder des VdK beschränkt ist und im Rahmen des RBerG bleibt.

Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein, die das SG im wieder eröffneten erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen haben wird.

Diese Anforderungen beruhen auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten.

Unter dieser Prämisse begegnen die vorliegenden vereins- bzw gesellschaftsrechtlichen Regelungen und deren Anwendung erheblichen Bedenken. Insbesondere könnte eine Diskrepanz zwischen den Vorgaben des § 7 Ziff 6 der Satzung des VdK Landesverbandes und der Behandlung der Kostenforderungen gegen Mitglieder bestehen, die iS von § 53 AO als bedürftig angesehen werden. In § 7 Ziff 6 der Satzung des VdK Landesverbandes heißt es: Die durch die Bearbeitung von Verfahren entstehenden Kosten der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH tragen die zu vertretenden Mitglieder nach den von der Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Demgegenüber scheinen "bedürftige" Mitglieder weitgehend von einer tatsächlichen Kostenbelastung freigestellt zu werden. Dazu bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen. Zwar mag die Klägerin selbst nicht als bedürftig iS des § 53 AO eingestuft worden sein, jedoch könnte eine Verfahrensweise, die bezogen auf "bedürftige" Mitglieder nicht der Satzung und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (vgl BVerwGE 75, 155) entspricht, auch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der gegen sie gerichteten Kostenforderung beeinflussen.

Auch die Frage, ob die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH geforderten Entgelte der Höhe nach den Anforderungen des Art 1 § 7 RBerG entsprechen, lässt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht abschließend beantworten.

Die hier geltend gemachte Höhe des Entgelts ist für sich betrachtet zwar mit Art 1 § 7 RBerG vereinbar.

Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird. Begründet wurde diese Auffassung im Wesentlichen folgendermaßen: Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bedürfe grundsätzlich der Erlaubnis (Art 1 § 1 RBerG). Die Erlaubnispflicht stehe im Zusammenhang mit verschiedenen Schutzmaßnahmen, zB namentliche Bezeichnung der Personen, die beraten dürfen (§ 3 der Ausführungsverordnung vom 13.12.1935, RGBl I 1481, geändert durch Art 7 Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278). Mit diesen Schutzmaßnahmen habe der Gesetzgeber die Allgemeinheit vor Schäden bewahren und die weitgehenden Bindungen unterliegende Anwaltschaft nicht einer unübersehbaren Konkurrenz von Personen ausliefern wollen, die solchen Bindungen nicht unterlägen. Sinn und Zweck des Gesetzes würden aber ins Gegenteil verkehrt, wenn die auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen eine Tätigkeit ausüben dürften, die sich in ihrer grundsätzlichen Tätigkeit von derjenigen des erlaubnispflichtigen Personenkreises nicht mehr unterschiede. Diese Erwägungen entsprechen der Gesetzesbegründung (RStBl 1935, 1528). Neben dem Schutz der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege ist dort auch der Schutz vor Konkurrenten genannt.

Es bestehen Bedenken, ob diese Auslegung in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann, ist doch die Sozialrechtsschutz gGmbH Trägerin des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 GG. Wird die Tätigkeit in einem Beruf von einem Erlaubniszwang abhängig gemacht, so liegt ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufswahl vor. Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 ff). Dabei durfte der Gesetzgeber grundsätzlich den Anwaltsvorbehalt zum Schutz der Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege für erforderlich halten (BVerfG, Urteil vom 5.5.1987, BVerfGE 75, 246 ff). Im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist auch der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Rechtsvertreter zu sehen. Dieser Belang ist aber nur insoweit von Bedeutung, als er dem unmittelbaren Gesetzeszweck dient. Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst diejenigen Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, aaO). Der Konkurrenzschutz als solcher ist kein Gemeinwohlbelang (BVerfGE 7, 377 ff). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger erlaubnisfreier Rechtsberatung und erlaubnispflichtiger Tätigkeit ist im Wege verfassungskonformer Auslegung die Frage des Entgelts (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechtsanwaltschaft vor Konkurrenten) jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn den Gemeinwohlbelangen "Schutz der Rechtsuchenden" und "geordnete Rechtspflege" anderweitig Rechnung getragen wird (bzgl der Auslegung und Anwendung des Art 1 § 1 RBerG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall den durch das RBerG geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen wird, vgl BVerfG, Urteil vom 29.7.2004, NJW 2004, 2662 f; BVerfG, Urteil vom 16.2.2006 - 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04 - JURIS).

Im Hinblick auf die erörterte Gleichwertigkeit der Vertretung ist davon auszugehen, dass die in § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG aufgeführten Bevollmächtigten in gleicher Weise den genannten Gemeinwohlbelangen Rechnung tragen wie Rechtsanwälte und Rechtsbeistände. Das könnte dafür sprechen, im Rahmen des Art 1 § 7 RBerG eine Vergütung bis zur Höhe derjenigen von Rechtsanwälten zuzulassen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da im vorliegenden Falle das streitige Entgelt nicht auf der Grundlage der BRAGO bzw des RVG berechnet worden ist, vielmehr besteht ein eigenes Kostenstatut, das sich hinreichend von den anwaltlichen Kostenregelungen unterscheidet und - jedenfalls für den Großteil der Fälle - deutlich unter den anwaltlichen Sätzen liegende Beträge vorsieht.

Vor dem Inkrafttreten des RVG, also bis zum 30.6.2004, konnten gemäß §§ 12, 116, 118, 119 BRAGO sowie unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl BSG, Urteil vom 22.3.1984, SozR 1300 § 63 Nr 4; BSG, Urteil vom 7.12.1983, SozR 1300 § 63 Nr 2) für einen "durchschnittlichen" Fall (Feststellung des GdB) folgende Kosten geltend gemacht werden:

Der Gebührenrahmen vor dem SG umfasste in Fällen, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, 50 bis 660 Euro. Für das Vorverfahren wurden insoweit 2/3 des Rahmens als ausreichend erachtet. Die Rahmengebühr für das Vorverfahren lag also zuletzt zwischen 33,33 Euro und 440 Euro, die Mittelgebühr betrug also 236,67 Euro. Ohne besonderes Vorbringen wurde diese Mittelgebühr regelmäßig als angemessen angesehen. Danach ergibt sich folgende typische Berechnung:

 Geschäftsgebühr236,70 Euro
Pauschale gemäß § 26 BRAGO20,00 Euro
16 % Ust41,07 Euro
insgesamt297,77 Euro

Die hier von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Ansatz gebrachte Kostenpauschale (bei einem nicht "bedürftigen" Mitglied im Widerspruchsverfahren) beläuft sich auf 210 Euro zzgl 7 % MwSt (= 224,70 Euro); dies entspricht 75,46 % der Kosten nach der BRAGO. Damit ist ein ausreichender Abstand gewahrt. Darüber hinaus bestehen auch strukturelle Unterschiede zwischen beiden Entgeltregelungen. Während die BRAGO einen Gebührenrahmen vorgibt, sieht das Kostenstatut der gGmbH Festbeträge vor. Außerdem fällt danach keine gesonderte Pauschale für Auslagen der Bevollmächtigten an.

Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art 1 § 7 RBerG würde es aber widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315). Insbesondere ist eine Gewinnerzielungsabsicht in diesem Rahmen unzulässig. Auch dazu sind vom SG keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden. Allerdings ergeben sich hier kaum Anhaltspunkte für einen Verstoß: Da die Gebühren des Rechtsanwalts die anwaltliche Leistung als solche abdecken, daneben aber auch die allgemeinen Geschäftsunkosten (vgl Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl 2000, § 1 RdNr 52), kann bei entsprechendem "Abstand" zur Gebührenordnung grundsätzlich nicht auf eine erwerbswirtschaftliche Geschäftsbesorgung geschlossen werden.

Eine andere Auslegung des Art 1 § 7 RBerG ist in Bezug auf Sozialverbände auch nicht durch § 73a Abs 2 SGG geboten. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass bei der Vertretung durch einen Bevollmächtigten iS von § 73 Abs 6 Satz 3 SGG eine Bewilligung von PKH ausscheidet. Dabei ist der Gesetzgeber zwar wohl von einer Kostenfreiheit der Verbandsvertretung ausgegangen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er damit die Befugnis von Verbänden, unter Beachtung des Art 1 § 7 RBerG Entgelte zu fordern, einschränken wollte. Insoweit kommen ähnliche systematische Erwägungen zum Tragen wie im Verhältnis zwischen § 63 SGB X und § 73a Abs 2 SGG.

Schließlich teilt der 9a. Senat nicht die vom 5. Senat des BSG geäußerten Bedenken (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S), ob unter den gegebenen Umständen eine Notwendigkeit der hier streitigen Verbandsvertreterkosten festgestellt werden kann. Da der Klägerin nur die Inanspruchnahme einer nach dem RBerG zulässigen Vertretung zumutbar war, hatte sie - im Hinblick auf ihre VdK-Mitgliedschaft - praktisch nur die Wahl zwischen einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der nach der BRAGO abrechnen durfte, oder den Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, für das Kostenstatut der gGmbH maßgebend ist. Solange eine zulässigerweise danach bestimmte Kostenpauschale unter den zu veranschlagenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts liegt, wird die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt verbands- oder gesellschaftsinterner Kalkulationsgrundlagen nicht bezweifelt werden können. Unabhängig davon stimmt der 9a. Senat dem 5. Senat darin zu, dass eine staatliche Gebührenordnung in diesem Bereich verbleibende Zweifel beseitigen würde und daher wünschenswert wäre.

Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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