Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 1 BvF 3/88
Rechtsgebiete: AtG


Vorschriften:

AtG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
AtG § 3
AtG § 4
AtG § 6
AtG § 7
AtG § 9 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvF 3/88 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

zur

verfassungsrechtlichen Prüfung

von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 3, 4, 6, 7 und § 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565) sowie der Frage, ob dieses Gesetz dem Erfordernis inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht genügt,

Antragsteller: Dr. Hans-Jochen Vogel, MdB, und weitere 179 Mitglieder des Deutschen Bundestages,

- Bevollmächtigte:

1. Prof. Dr. Rudolf Steinberg, Wingertstraße 2 a, 65719 Hofheim am Taunus,

2. Rechtsanwalt Siegfried de Witt, Kaiser-Joseph-Straße 247, 79098 Freiburg im Breisgau -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde

am 8. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Dezember 1993 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet (BVerfGE 89, 327). Die Antragsteller haben in der Folgezeit das Verfahren nicht wieder aufgenommen und mit Schriftsatz vom 5. April 2001 ihren Antrag, durch den es eingeleitet worden war, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184>; 25, 308 f.; 87, 152 f.).



Ende der Entscheidung

Zurück