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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 1 BvL 5/03
(1)
Rechtsgebiete: SGB V
Vorschriften:
SGB V § 27 a Abs. 1 Nr. 3 | |
SGB V § 27 a Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 5/03 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V, wonach die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind, und Ei- und Samenzellen nur von Ehegatten verwendet werden dürfen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. März 2003 (S 8 KR 87/02) -
hier: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 27. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin des Ausgangsverfahrens Frau A..., wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S..., Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bewilligt.
Ende der Entscheidung
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