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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 1 BvQ 12/08
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvQ 12/08 -

In dem Verfahren

über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - längstens bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Eichberger, Kirchhof gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - wird einstweilen für die Dauer von einem Monat ab Zugang des Beschlusses des Landgerichts Köln im Beschwerdeverfahren 6 T 85/08 vom 3. März 2008 beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, längstens bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, eingestellt.

Ende der Entscheidung

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