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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 1 BvQ 12/08
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvQ 12/08 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - längstens bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Eichberger, Kirchhof gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - wird einstweilen für die Dauer von einem Monat ab Zugang des Beschlusses des Landgerichts Köln im Beschwerdeverfahren 6 T 85/08 vom 3. März 2008 beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, längstens bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, eingestellt.
Ende der Entscheidung
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