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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 1 BvQ 29/01
(4)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvQ 29/01 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht anzuweisen, die Aushändigung der Bestallungsurkunde an einen Mitbewerber einstweilen zu unterlassen,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 4. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001, wiederholt mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2001, 28. Mai und 27. November 2002, 20. Mai und 11. November 2003 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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