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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 1 BvQ 36/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 36/04 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Hamburischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2004 - 2 Bs 400/04 und 2 Bs 401/04 - und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 2004 - 3 E 4212/04 und 3 E 4242/04 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. August 2004 wieder herzustellen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar angeordnete Allgemeinverfügung, die unter anderem die weitere Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen über den 31. August 2004 hinaus untersagt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall bei einem zulässig gestellten Antrag einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>; 104, 51 <55>; stRspr).

2. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt vorliegend nicht in Betracht.

Soweit die Antragsteller die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG rügen, hat der Antrag nach § 32 BVerfGG bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragschrift nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind. Sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit Grundrechte der Antragsteller verletzt sein könnten.

Hinsichtlich der vorrangig gerügten Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) wäre eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG nicht berührt. Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 43, 203 <211>; 80, 137 <150>). Dieses Recht wird hier nicht beschränkt. Der Sache nach zielt das Begehren der Antragsteller darauf ab, ein weitergehendes Nutzungsrecht zu erhalten. Aus Art. 11 GG lässt sich aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf herleiten, ein Grundstück, das vom Staat nach Maßgabe eines Vertrages befristet überlassen worden ist, über die Nutzungsdauer hinaus für einen dauerhaften Aufenthalt zu nutzen.

Ende der Entscheidung

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