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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 1 BvQ 43/08
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 43/08 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. November 2008 - 5 B 1668/08 - die aufschiebende Wirkung der Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 - 6 L 478/08 - wieder herzustellen.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Papier Eichberger, Masing gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 - ZA 31 - 57.02.01 - wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 - 6 L 478/08 - wieder hergestellt.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Ende der Entscheidung
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