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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1014/06
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1014/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) die Rentenfestsetzung der Bayerischen Versorgungskammer vom 18. Januar 2001 - 283168/A/20 -,

b) den in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 im Rechtsstreit 12 O 14754/05 erteilten Hinweis des Landgerichts München I auf die geringe Erfolgsaussicht der Klage und die gleichzeitig gegebene Anregung, die Klage zurückzunehmen,

2. mittelbar gegen

die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - Bayerische Versorgungskammer - in der Fassung vom 18. November 1999 und 11. Dezember 2000

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Bryde, Eichberger gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in diesem Sinne greift der Beschwerdeführer hier jedoch nicht an.

a) Das gilt zum einen, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sowie gegen die Festsetzung seiner Versorgungsrente richtet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und deren Satzungsbestimmungen keine Akte öffentlicher Gewalt darstellen. Der Bundesgerichtshof ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder dem Privatrecht zu (vgl. BGHZ 103, 370 <377 ff.>; grundlegend BGHZ 48, 35 <38 ff.>) und misst ihnen die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen bei (vgl. BGHZ 103, 370 <377>). Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, NVwZ-RR 1992, S. 491 <492>, vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232 und vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NZA 2000, S. 996 <997>).

Für die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gilt dasselbe, da die Struktur der betrieblichen Altersversorgung bei dieser Zusatzversorgungskasse derjenigen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht und die Satzungen ähnlich gefasst sind (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 -, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18)

b) Keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Maßnahmen der öffentlichen Gewalt liegen zum anderen in der Mitteilung des Landgerichts über die geringe Erfolgsaussicht der Klage und in dessen Anregung, die Klage zurückzunehmen.

Formlose Mitteilungen über die Rechtslage gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wenig zu den Akten der öffentlichen Gewalt wie ein Hinweis, eine Auskunft, eine Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde bestehende Rechtslage oder die Ankündigung eines in der Zukunft liegenden Verhaltens (vgl. BVerfGE 3, 162 <172>; 29, 304 <309>; 37, 57 <61>). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Mitteilungen von Behörden, sondern auch für Mitteilungen von Gerichten.

c) Dem Beschwerdeführer stehen keine besonderen Gründe zur Seite, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das Verhalten des Landgerichts als geeigneten Beschwerdegegenstand zu beurteilen. Vielmehr war es ihm zuzumuten, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen und auch danach gegebenenfalls den weiteren Instanzenzug auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).



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