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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1198/06
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1198/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2006 - I-10 W 115/05 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 14. September 2005 - 6 T 176/05 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 14. Juli 2005 - 11 II 9/04 -,

d) den Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 25. Mai 2005 - 11 II 9/04 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatung, die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) als "geeignete Stelle" anerkannt ist, seine Dienste als Beratungshilfe aus der Landeskasse vergütet erhalten kann.

1. Der Beschwerdeführer betreibt eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als geeignet anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung. Nach Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht übernahm er für einen Auftraggeber die Vorbereitung und Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Anschließend beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Festsetzung seiner Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.

Das Amtsgericht setzte den vom Beschwerdeführer beantragten Betrag zunächst fest, hob diese Entscheidung jedoch nach Erinnerung des Bezirksrevisors wieder auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht wies auch die zugelassene weitere Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 3 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) Beratungshilfe leisten könne. Trotz seiner Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 3 Nr. 9 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ergebe sich für den Beschwerdeführer auch aus Art. IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (KostÄndG) kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Diese Gesetzeslage, nach der die Landeskasse nur die von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen gewährte Beratungshilfe vergüten müsse, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Beschwerdeführer meint, § 3 BerHG weise eine Lücke im Hinblick auf sonstige Berater auf, die rechtmäßig und erlaubnisfrei im Rahmen der Verbraucherinsolvenzberatung tätig würden. Schon nach einfachem Recht seien sie zur Abrechnung nach dem Beratungshilfegesetz berechtigt. Die Voraussetzungen gemäß Art. IX KostÄndG lägen vor. Eine andere Auslegung des einfachen Rechts sei willkürlich. Art. 3 Abs. 1 GG sei auch verletzt, weil kein sachlicher Grund erkennbar sei, nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen die Abrechnung nach dem Beratungshilfegesetz zu verweigern, obwohl sie in gleicher Weise wie Rechtsanwälte und Rechtsbeistände im Rahmen der Verbraucherinsolvenz tätig würden. Allein der Umstand, dass letztere zur Erbringung von Rechtsberatung verpflichtet seien, rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung. Entscheidend sei die Qualität der Rechtsberatung, die mit der Anerkennung gewährleistet sei.

Jedenfalls sei die Versagung der Abrechnungsmöglichkeit nach dem Beratungshilfegesetz verfassungswidrig, weil sie Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Nur eine Abrechnung nach dem Beratungshilfegesetz stelle für eine Verbraucherinsolvenzberatung durch eine anerkannte Stelle sicher, dass dem Verfassungsgebot einer angemessenen Vergütung Rechnung getragen werde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Die hierzu vorgebrachten Rügen genügen nicht den Anforderungen aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zur substantiierten und schlüssigen Begründung einer Grundrechtsverletzung. Soweit die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Auslegung des einfachen Rechts durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens, wonach nur Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, nicht aber die Betreiber einer "geeigneten Stelle" nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Vergütung auf Grund bewilligter Beratungshilfe verlangen können, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts durch die Fachgerichte können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, beruhen. Das ist der Fall, wenn die vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 87, 287 <323>; stRspr).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze werden die angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen des Verfassungsrechts gerecht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffenen Entscheidungen würden ihm eine angemessene Vergütung verwehren, verkennt er, dass die mit seinem Auftraggeber eigenverantwortlich getroffene Vergütungsvereinbarung unberührt bleibt. Der Umstand, dass viele seiner Auftraggeber auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein werden, die Forderungen des Beschwerdeführers zu erfüllen, begründet keine Verpflichtung des Staates, den Beschwerdeführer von diesem Risiko seiner Berufstätigkeit zu befreien. Ebensowenig wie ein Anspruch auf Bereitstellung und auf Erhalt eines Arbeitsplatzes besteht (vgl. BVerfGE 97, 169 <175>) folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG für einen selbständig Berufstätigen ein Anspruch auf Sicherung seiner Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>). Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen lediglich die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>).

Auch gegen die aus § 3 BerHG und Art. IX Abs. 1 Satz 1 KostÄndG folgende Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen einerseits Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, und andererseits sonstigen Personen, denen die Rechtsberatung nicht untersagt ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Ungleichbehandlung ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>). Die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgabe der Gewährung von Beratungshilfe ist allein bei Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen gewährleistet, weil diese Personen die Gewähr dafür bieten, über entsprechendes Fachwissen zu verfügen. Nur diese Berufsträger unterliegen zudem den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität. Vor allem aber sind nur sie nach § 49 a BRAO zur Übernahme von Beratungshilfe verpflichtet, weshalb der Staat für diese Heranziehung ihnen auch die Zahlung einer Vergütung schuldet (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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