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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1217/05
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1217/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Denn für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außer-Kraft-Treten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). So liegt der Fall hier.

a) § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz stellt, soweit er die Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an die Vertreterversammlung delegiert, ausgelaufenes Recht dar.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz fusionierte zum 1. Juli 2002 mit den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Hessen und Saarland. Die so entstandene Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland gab sich am 5. Juni 2002 eine Satzung, die nach deren § 67 Abs. 2 zum 1. Juli 2002 in Kraft trat. Gemäß § 67 Abs. 1 trat sie damit an die Stelle der Satzungen der drei bisher eigenständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Zwar gehört § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz zu den Bestimmungen, deren Fortgeltung die Satzung der neu gebildeten Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland in ihrer Anlage anordnet. Die gemeinsame Satzung setzt jedoch in deren § 63 Abs. 2 Nr. 3 die Höhe des Grundbeitrages nunmehr selbst fest. Diese Regelung hat der Satzunggeber durch einen Dritten Nachtrag vom 24. März 2005 geschaffen; sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt verdrängt sie § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz. Für die dort vorgesehene Delegation der Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an die Vertreterversammlung verbleibt folglich kein Anwendungsbereich mehr.

b) Ein Ausnahmefall, der es bei ausgelaufenem Recht rechtfertigen könnte, von einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung auszugehen, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat das Bundessozialgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass inhaltlich übereinstimmende Vorschriften zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung von anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften außerhalb von Rheinland-Pfalz erlassen worden seien. Auch der Beschwerdeführer hat dies nicht vorgetragen. Rechtsstaatlich unerwünschte Auswirkungen auf die Satzungspraxis von anderen Sozialversicherungsträgern sind nicht zu befürchten. Das Bundessozialgericht hat im Übrigen seine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung auf den besonderen Gesichtspunkt gestützt, es habe die von ihm nunmehr beanstandete Praxis in der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet; ändere es seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung, so sei der Verwaltung Gelegenheit zu geben, ihr Satzungsrecht der bestehenden Rechtslage anzupassen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine Annahme setzt insoweit voraus, dass die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

a) Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Ein derart "qualifizierter" Verfassungsverstoß ist hier weder zu erkennen noch ist dazu vom Beschwerdeführer vorgetragen worden.

b) Es ist nach dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt auch nicht zu ersehen, dass ihm durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG entsteht. Er hat insoweit vorgetragen, dass die Auswirkungen des angegriffenen Urteils "überschaubar" seien.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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