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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1245/00 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1245/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Landesverbandes Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger, Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg -

gegen

a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Juli 2000 - 1 B 1117/00 -,

c) die Verbotsverfügung der Stadt Göttingen vom 7. Juni 2000 - 32.20 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Ende der Entscheidung

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