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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1245/00 (2)
Rechtsgebiete: BVerfGG, VwGO


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1245/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Landesverbandes Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger, Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg -

gegen

a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Juli 2000 - 1 B 1117/00 -,

c) die Verbotsverfügung der Stadt Göttingen vom 7. Juni 2000 - 32.20 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Mit dem Verstreichen des für die Versammlung vorgesehenen Termins hat sich der Gegenstand der angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Zeitablauf erledigt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde im Fall der Erledigung unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275). Dies ist hier der Fall, da es dem Beschwerdeführer offen steht, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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