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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1266/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1266/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2000 - 4 L 1576/00 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. April 2000 - 15 A 2867/99 -,
2. mittelbar gegen
§ 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 29. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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