Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.01.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1268/99
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, VermG


Vorschriften:

GG Art. 14
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2
VermG § 20
VermG § 20 Abs. 1 Satz 1
VermG § 20 Abs. 6
VermG § 34 Abs. 1 Satz 2
VermG § 34 Abs. 1 Satz 1
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
VermG § 5 Abs. 1 Buchstaben b
VermG § 5 Abs. 1 Buchstaben c
VermG § 3 Abs. 1 Satz 1
VermG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1268/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ingrid-G. Hofmann-Kirsch und Partner, Fürther Straße 26 a, Erlangen -

gegen

a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1999 - BVerwG 8 B 86.99 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Januar 1999 - 8 K 541/96.We -,

c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. September 1998 - 8 K 541/96.We -,

d) den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Nordhausen vom 29. August 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Februar 1996 - W-8769-62 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einräumung eines Vorkaufsrechts nach § 20 des Vermögensgesetzes (VermG).

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines verpachteten Gartengrundstücks im Beitrittsgebiet, das nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen wurde. Auf ihren Antrag wurde der Pächterin gemäß § 20 VermG ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch vom Beschwerdeführer erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Einräu-mung eines Vorkaufsrechts vorlägen und § 20 VermG eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstelle. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. NJW 1999, S. 3355 = ThürVBl 1999, S. 229):

Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Frage, ob die in § 20 VermG geregelte Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts für Mieter und Nutzer mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG vereinbar sei, ohne weiteres bejahen lasse. Da auch ein dingliches Vorkaufsrecht die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht einschränke, stelle § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG keinen Teilentzug des Eigentums, sondern nur eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. § 20 VermG diene der Herstellung eines sozial verträglichen Ausgleichs zwischen den Nutzern, die vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits ein Nutzungsrecht innegehabt, auf dessen Bestand vertraut und im Hinblick hierauf Investitionen getätigt oder ein entsprechendes Affektionsinteresse entwickelt hätten, und denen, die aufgrund der Rückübertragung Eigentum am Grundstück erlangt hätten. Dieser Gesetzeszweck habe mit der Einräumung eines - den Eigentümer weniger belastenden - schuldrechtlichen Vorkaufsrechts nicht in gleicher Weise erreicht werden können, weil ein dingliches Vorkaufsrecht die Stellung von Mietern und Nutzern besser als jenes sichere. Daher sei § 20 VermG nicht unverhältnismäßig.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einräumung des Vorkaufsrechts und die genannten Gerichtsentscheidungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 14 GG.

§ 20 VermG stelle eine unverhältnismäßige und damit unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dies folge aus der Regelung in § 20 Abs. 6 VermG, wonach das Vorkaufsrecht ins Grundbuch eingetragen werde, also dinglicher Natur sei. Die Eintragung ins Grundbuch führe zu einer Wertminderung des Grundstücks und schränke dessen Fähigkeit ein, als Kreditunterlage zu dienen. Der gesetzgeberischen Intention, die das Bundesverwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt habe, würde bei geringerer Eingriffsintensität ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ebenso gerecht.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Eigentumsgrundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 GG. Die Annahme der Verwaltungsgerichte, die in § 20 VermG vorgesehene Gewährung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter anderem an Nutzer von Erholungsgrundstücken, auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, sei mit der Eigentumsgarantie vereinbar, ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß Restitutionsansprüche unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 <126>) den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. etwa BVerfGE 95, 48 <58>). In eine danach bestehende vermögenswerte Rechtsposition ist jedoch durch die mittelbar angegriffene Regelung des § 20 VermG nicht eingegriffen worden.

Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift in der dem Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl I S. 3610) wird unter anderem Nutzern von Grundstücken für Erholungszwecke, auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das Nutzungsverhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht. Das Vorkaufsrecht entsteht nach § 20 Abs. 6 Satz 1 VermG, wenn der Bescheid, mit dem dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Die angegriffenen Entscheidungen sehen darin, ohne daß dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer die Regelung eines dinglichen Vorkaufsrechts.

Die Einräumung eines solchen Rechts war ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BTDrucks 11/7831, S. 12) schon in § 20 Abs. 1 und 3 VermG in der Ursprungsfassung vom 23. September 1990 (BGBl II S. 889 <1159, 1164>) vorgesehen. Daß nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. VIZ 1997, S. 346) das Vorkaufsrecht nach Einfügung des § 34 Abs. 1 Satz 2 VermG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) bereits mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids, der das Recht begründete, entstand, stellte den dinglichen Charakter des Vorkaufsrechts nicht in Frage, setzte ihn vielmehr voraus. Denn die genannte Vorschrift erweiterte, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, den Kreis der vermögensrechtlichen Bescheide mit der rechtsgestaltenden Wirkung des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gerade auf solche Bescheide, durch die ein dingliches Recht begründet wird (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichen- bach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 34 Rn. 13 <Stand: April 1995>). Es blieb demzufolge seit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durchgehend bei der Einordnung des Vorkaufsrechts nach § 20 VermG als dingliches Recht.

Dieses Recht läßt zwar - anders als die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 Buchstaben b und c VermG (vgl. dazu BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 468) - Bestand und Umfang des auf die Rückübertragung des betroffenen Grundstücks gerichteten Anspruchs unberührt. Nach seiner Entstehung belastet es jedoch das restituierte Grundstück. Darin kann indessen keine mit Art. 14 GG unvereinbare Beeinträchtigung des Eigentums an diesem Grundstück gesehen werden. Da, wie ausgeführt, die Möglichkeit einer Belastung des Restitutionsobjekts mit einem dinglichen Vorkaufsrecht seit dem erstmaligen Inkrafttreten des Vermögensgesetzes - ununterbrochen - bestand, ist der Anspruch auf Rückübertragung eines Erholungsgrundstücks nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 VermG von vornherein mit den Beschränkungen in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt, die sich aus der in § 20 VermG vorgesehenen Möglichkeit einer Grundstücksbelastung ergeben. Die Annahme einer nachträglichen, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Einschränkung des Rückübertragungsanspruchs oder des Eigentumsrechts am restituierten Grundstück ist deshalb ausgeschlossen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

Zurück