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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1333/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 9 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1333/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des PPfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vom 22. April 2004 - 4 U 142/03 -,

b) das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. August 2003 - 2 HK.O 14/03 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Lohnsteuerhilfeverein, wendet sich gegen die zivilgerichtliche Untersagung bestimmter Werbeaussagen. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Mit der Verfassungsbeschwerde hat er neben dem angegriffenen Urteil des Landgerichts den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den seine Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, vorgelegt, nicht jedoch den diesem vorangegangenen Hinweisbeschluss, auf den sich das Oberlandesgericht zur Begründung bezogen hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Nicht hinreichend substantiiert ist daher auch eine Verfassungsbeschwerde, bei der die fraglichen angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt bzw. in einer Weise wiedergegeben worden sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist und dabei zur Begründung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO den zuvor gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis in Bezug nimmt. Ohne Kenntnis dieses Hinweises des letztinstanzlichen Gerichts ist dem Bundesverfassungsgericht eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen nicht oder nicht vollständig möglich. So liegt es hier.

Der Beschwerdeführer hat zwar das angegriffene Urteil des Landgerichts sowie den ebenfalls angegriffenen Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vorgelegt, nicht jedoch den Hinweisbeschluss, auf den das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich zur Begründung verweist. Der Beschwerdeführer hat den Hinweis auch nicht in einer Weise wiedergegeben, der dem Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Überprüfung ermöglichen würde, sondern hat ihn lediglich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde erwähnt.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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