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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1351/04
Rechtsgebiete: EV Anlage I Kapitel III, KostGErmAV
Vorschriften:
EV Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 2 | |
KostGErmAV |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1351/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts B...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26. Mai 2004 - 2 T 500/04 -,
b) die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 2. März 2004 - B 354/04 -,
2. mittelbar gegen den Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 2 in Verbindung mit der KostGErmAV
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 2. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 2 des Einigungsvertrages, die das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 107, 133 <142, 149>), kommt infolge des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 788) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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